Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungsfeststellungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitgeber bei Einstellung einer Lehrkraft trotz der fehlenden wissenschaftlichen Ausbildung im Fach Französisch wissentlich die Voraussetzungen einer Vergütung nach BAT Vergütungsgruppe IIa anerkannt, kann er sich nach Treu und Glauben nicht bei der Frage des Bewährungsaufstiegs darauf berufen, dass eine wissenschaftliche Ausbildung fehle.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1830/06)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 15.03.2007 – 2 Ca 1830/06 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin vom 01.08.2003 bis 30.10.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen und ab 01.11.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages der Länder zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin. Diese ist seit 01.09.1974 beim beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie ist tätig am XY-Gymnasium in U-Stadt und unterrichtet dort die Fächer Geschichte und Französisch.

Die Kläger ist belgische Staatsangehörige, ihre Muttersprache ist deutsch. In Belgien absolvierte sie ein Studium der Geschichte und schloss dies ab mit dem akademischen Grad des Lizentiaten in Geschichte, verliehen am 30.10.1974.

Ausweislich einer Bescheinigung der katholischen Universität in T-Stadt entspricht dies dem akademischen Grad des Master in Geschichte.

Nach bestrittener Darstellung der Klägerin erreichen im Rahmen eines Studiums eines Hauptfaches die Lizentiaten die Voraussetzungen für die Unterrichtung in einem zweiten Fach an einem Gymnasium in Belgien und es ist in Belgien nicht möglich zwei Fächer zu belegen. Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in U-Stadt unterrichtete die Klägerin am Bischöflichen Institut in S-Stadt/ Belgien, Geschichte und Französisch.

Im Arbeitsvertrag vom 23.10.1974 wurde mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Vergütungsgruppe II a BAT getroffen. Im Arbeitsvertrag findet sich weiter, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Eine ausdrückliche Verweisung auf Lehrerrichtlinien ist im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht enthalten.

Im Rahmen eines Höhergruppierungsantrages im Jahre 1989 schrieb die Bezirksregierung in A-Stadt an das XY-Gymnasium in U-Stadt wörtlich:

…”Im Einstellungsschreiben des Kultusministeriums vom 08.10.1974, Az.: IV A 6/6 Tgb.-Nr.: 123, wurde die Vergütungsgruppe II a BAT ohne Zulage festgesetzt. Die Eingruppierung erfolgte nach I B, d (Lehrkräfte an Gymnasien), Fallgruppe 1 der Richtlinien über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 20.08.1974 nach Vergütungsgruppe II a BAT ohne Zulage, da Frau C. ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule hat.

In den vorgenannten Richtlinien ist in Fallgruppe 1 vermerkt, dass die Eingruppierung nach II a zulässig ist, wenn in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt. Diese Vorschrift wurde analog angewendet, da Frau C. in Belgien mit ihrem Zeugnis die volle Lehrbefähigung hatte und darüber hinaus auch die Berechtigung hatte, Französisch zu unterrichten. Dass Frau C. keine päd. Prüfung in unserem Sinne hatte, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Eingruppierung ohne Zulage erfolgte.

Die seinerzeit bei der Einstellung direkt nach Vergütungsgruppe II a ohne Zulage BAT erfolgte Eingruppierung wurde nur durchgeführt, weil es damals nur möglich war, überhaupt Lehrkräfte an eine Schule im XY-Raum zu bekommen, wenn eine entsprechende Eingruppierung angeboten wurde.”….

Das damalige Höhergruppierungsverlangen der Klägerin blieb erfolglos, die Klägerin hat sich zunächst nicht weiter um eine Höhergruppierung bemüht.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin hatte sich das beklagte Land an die Richtlinien über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 20.08.1974, Amtsblatt des Kultusministeriums Nr. 16/ 1974 gehalten. Die einschlägigen Bestimmungen lauteten damals wie folgt:

d) Lehrkräfte an Gymnasien

  1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

    mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studium die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrer, die...

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