Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung, Altersgrenzenregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In der unterschiedlichen Altersgrenzenregelung für Männer und Frauen liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Vielmehr ist die Differenzierung als sozialer Ausgleich für eine Mehrfachbelastung der Frau durch Beruf und Familie zu verstehen. Auch die Berufsfreiheit wird durch die Altersgrenzenregelung nicht unverhältnismäßig beschränkt, weil es keinen Schutz vor privatrechtlichen Dispositionen über das Grundrecht, die sich im Rahmen geltender Gesetze halten, gibt. Dabei gilt es als ein die Altersgrenzenvereinbarung sachlich rechtfertigender Grund, wenn der Arbeitgeber ein Bedürfnis nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung und entsprechender Kalkulierbarkeit hat.

2. Vor in Kraft treten des SGB VI ÄndG vereinbarte Altersgrenzenvereinbarungen bestehen auch ohne erneute Bestätigung über diesen Zeitpunkt hinaus fort und sind an § 41 S. 2 SBG VI zu messen. Eine auf das Ausscheiden mit dem 60. Lebensjahr gerichtete Altersgrenzenvereinbarung, die vom Arbeitnehmer weder drei Jahre vor Erreichen des 60. Lebensjahrs abgeschlossen noch bestätigt wurde, gilt nach § 41 S. 2 SGB VI auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen.

3. Die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus führt nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn die Parteien sich an öffentlich-rechtlichen Bestimmungen orientieren wollten. Vielmehr wird in diesem Fall die Fortführung des Arbeitsverhältnisses erzwungen. (Rn.25)

 

Normenkette

BGB § 620; RRG 1972 Art. 6 § 5 Abs. 2; SGB VI § 41 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 8 Ca 2588/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.11.2003 – 8 Ca 2588/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer formularmäßigen Befristung im Arbeitsvertrag.

Die am 6. Juli 1938 geborene Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Juni 1983 eingestellt.

Unter Ziffer 6. Dauer des Dienstvertrages und Kündigung ist im Dienstvertrag u. a. folgende Regelung enthalten: „… das Dienstverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in welchem die Angestellte das 60. Lebensjahr vollendet”. Nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2003 unter Hinweis auf § 41 S. 2 SGB VI mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2003 – Vollendung des 65. Lebensjahres – enden werde.

Hiergegen hat sich die Kläger mit ihrer am 30. Juli 2003 erhobenen Klage gewandt und erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht,

die arbeitsvertragliche Befristungsregelung sei unwirksam und nähme keinen Bezug auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Altersrente. § 41 S. 2 SGB VI enthielte lediglich eine zugunsten des Arbeitnehmers wirkende Fiktion. Die Beklagte könne sich daher auf diese Vorschrift nicht berufen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 31.07.2003 endet, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat das Begehren der Klägerin durch Urteil vom 12.11.2003 – 8 Ca 2588/03 – abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel sei zulässig. Sie verstieße nicht gegen § 305 ff BGB n. F. und hielte einer Inhaltskontrolle stand. § 41 S. 2 SGB VI sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen vor, da die Klägerin nach der bei Vertragsschluss geltenden Gesetzeslage, ebenso nach dem bei Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch geltenden § 39 SGB VI, zu diesem Zeitpunkt eine Altersrente hätte beantragen können. Dass die arbeitsvertragliche Regelung die Rentenberechtigung als Befristungsgrund nenne, verlange § 41 S. 2 SGB VI nicht. Aufgrund dieser Vorschrift bzw. des am 31.07.1998 geltenden wortgleichen § 41 Abs. 4 S. 2 SGB VI sei das Befristungsende am vorgenannten Tage auf den 31.07.2003 hinausgeschoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (S. 3 – 4 = Bl. 56 – 57 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 27.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.2003 eingelegte Berufung der Klägerin, die am 26.01.2004 begründet wurde.

Die Klägerin führt zweitinstanzlich im Wesentlichen aus,

das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass mit der formularmäßigen Regelung im Dienstvertrag keine Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr, sondern eine solche auf das 60. Lebensjahr festgelegt worden sei. Insoweit greife die Entscheidung des Bundesarbeitgerichts vom 11.06.1997 nicht ein, die sich auf eine Altersgrenzenvereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bez...

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