Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 14.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1559/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1997; Aktenzeichen 9 AZR 761/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 14.08.1994 – Az.: 2 Ca 1559/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Musikschullehrerin in Teilzeitarbeit einen Anspruch darauf hat, als Lehrerin in der Musikschule der beklagten Gemeinde mit 11,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt und entsprechend vergütet zu werden. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 23.07.1993 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter die Zahlung der Differenz zwischen 10 und 11,5 Unterrichtsstunden, wobei die Höhe der Forderung unter den Parteien unstreitig ist, für den Zeitraum September 1992 bis März 1993.

Die Klägerin hat ihre Klage im wesentlichen damit begründet,

daß sie auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages (wegen der höheren Bestimmungen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie – Bl. 11 bis 13 d.A. – Bezug genommen) ab 01.04.1991 als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit durchschnittlich wöchentlich 7,5 Unterrichtsstunden beschäftigt sei, nachdem sie bereits seit 1989 in jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnissen eingesetzt worden war.

Die Klägerin ist unstreitig über die 7,5 Unterrichtsstunden in der gesamten Beschäftigungszeit zusätzlich beschäftigt worden, wobei die zusätzlichen Stunden zwischen 2,0 und 4,5 Stunden pro Woche schwankten. Im Musikschuljahr 1991/92 hat die Klägerin zusätzliche 4 Stunden Unterricht erteilt. Zuvor ist der Klägerin ein Formular, wegen dessen Inhalt auf das in der Verhandlung zur Akte gereichte Doppel (Bl. 107 d.A.) verwiesen wird, zugeschickt worden und sodann seitens des Personalamtes ein Schreiben, wegen dessen Inhalt auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen wird (Bl. 14 d.A.).

Nach Mitteilung der Beklagten, daß die Arbeitszeit für das Schuljahr 92/93 reduziert werden solle, hat die Klägerin Widerspruch erhoben und ihre Ansprüche mit Schreiben vom 04.02.1993 geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Musikschullehrerin mit 11,5 Pflicht-Unterrichtsstunden pro Woche zu beschäftigen und als Entgelt den Teil der Vergütung zu zahlen, der dem Verhältnis dieser Pflichtstundenzahl zur Pflichtstundenzahl einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft nach BAT entspricht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.450,40 brutto nebst 4% Zinsen vom Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im wesentlichen hat sie dies damit begründet,

daß der Klägerin kein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag in dem von ihr geltend gemachten Rahmen auf Dauer zusteht. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß der Umfang, der von der Klägerin verrichteten Mehrstunden im Laufe der Jahre nie gleich geblieben sei, und daraus, daß die Vereinbarung über die Mehrstunden sich immer daran orientiert habe, daß hingewiesen wurde, daß die neue Regelung keinen Anspruch auf Beibehaltung begründe, was nicht zuletzt auch im Arbeitsvertrag, § 6, angesprochen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.09.1994 die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß die Vereinbarung für den Zeitraum 01.08.1991 bis 31.07.1992 von insgesamt 11,5 Unterrichtsstunden pro Woche nur für diesen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen könne, was die Parteien in der Vergangenheit immer so gehandhabt hätten, wenn man den Inhalt des Arbeitsvertrages und den Inhalt der Schreiben, mit denen jeweils mitgeteilt wurde, welche wöchentliche Arbeitszeit für das kommende Jahr gelten solle, betrachte. Ein einseitiges Vorgehen der Beklagten sei bei dieser Vertragsgestaltung nicht auszumachen, sondern es sei eine einvernehmliche Änderung erfolgt.

Das Urteil ist der Klägerin am 26.10.1994 zugestellt worden, woraufhin die Berufung am 17.11.1994 bei Gericht eingereicht und mit Schreiben, Gerichtseingang 15.12.1994, begründet wurde.

Die Klägerin verfolgt ihr Prozeßziel in vollem Umfang weiter und führt zur Begründung im wesentlichen aus,

daß eine zeitliche Begrenzung der Vertragsänderung, wie das Arbeitsgericht es sehe, gerade nicht erfolgt sei. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitszeit sei unbefristet, so daß bei einer weiteren Veränderung, wenn keine Einigung zustande komme, wie dies für den hier fraglichen Zeitraum gelte, eine Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden müssen.

Davon, daß aus der vergangenen Übung heraus eine Verpflichtung der Klägerin abgeleitet werde, die Änderung der Arbeitszeit akzeptieren zu müssen, könne nicht gefolgt werden. Einen solchen Zwang zum Vertragsschluß gebe es nicht, da dies eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes darstellen würde.

Da die Klägerin nur 10-Wochenstunden beschäftigt worden sei, sei die Klägerin zur Zahlung der Differenzbeträge, wobei ...

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