Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. Höhe. Höhe des Arbeitsentgeltes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Mitteilung eines Geschäftsführers des Arbeitgebers, wonach sich bei einem Übertritt in das deutsche Unternehmen der Arbeitslohn der betroffenen Arbeitnehmer, ausgehend von der bisherigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, um höchstens 167 EUR netto verringern werde, bildet kein ausdrückliches oder auch nur konkludentes Angebot zum Abschluss einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung über einen bestimmten monatlichen Bruttolohn.

2. Für die Ermittlung der taxmäßigen Vergütung und in Ermangelung einer Taxe der üblichen Vergütung bedarf es des Vortrags des Vergütungszahlung fordernden Arbeitnehmers zur Höhe der taxmäßigen oder ortsüblichen Vergütung.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 611 Abs. 1, §§ 612, 612 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 30.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2134/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2010, Az.: 2 Ca 2134/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgeltes.

Der Kläger war seit dem 01.12.1988 bei der Firma Z als Berufskraftfahrer beschäftigt. Die Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind gleichzeitig Geschäftsführer bei der Beklagten, die in Deutschland ein Transportunternehmen betreibt.

Im April 2009 teilte die Firma Z, vertreten durch den Geschäftsführer Y, ihrer Belegschaft mit, dass sie Personal abbauen und unter Umständen den Betrieb schließen müsse. Die Fahrer könnten jedoch bei der Beklagten in Deutschland ein neues Arbeitsverhältnis eingehen.

Anschließend kam es zu einer Besprechung zwischen den Fahrern der Firma Z und Herrn Y, bei der es zumindest um die unterschiedliche Abgabenlast auf Löhne in Luxemburg und Deutschland ging, wobei die Einzelheiten des Inhaltes dieser Besprechung streitig sind.

Sodann unterzeichnete der Kläger einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Z zum 15.04.2009 endet. Ab dem 16.04.2009 arbeitete er als Fahrer für die Beklagte, die ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR brutto vorlegte. Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag nicht.

Die Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Zeit ab dem 16.04.2009 auf der Grundlage eines Bruttomonatslohnes in Höhe von 2.150,00 EUR und zahlte die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht.

Der Kläger hat unter anderem vorgetragen,

ihm sei während der Fahrerbesprechung im April 2009 von dem Geschäftsführer Y zugesichert worden, dass er bei dem deutschen Unternehmen keine höhere Nettoentgelteinbuße als höchstens 167,00 EUR gegenüber seinem Nettoverdienst bei der luxemburgischen Firma hinnehmen müsse. Da sich sein Nettolohn im März 2009 bei der Firma Z auf 2.277,09 EUR belaufen habe, ergebe sich bei einer Reduzierung um 167,00 EUR ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.950,00 EUR für eine Tätigkeit bei dem deutschen Unternehmen. Er habe daher einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Arbeitsentgeltes für die Monate April 2009 bis Juli 2009.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 1.475,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 823,62 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.08.2009 zu zahlen,

es wird festgestellt, dass sich das monatliche Bruttoentgelt des Klägers ohne Spesen auf mindestens 2.950,00 EUR brutto beläuft.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt,

er habe bei der Fahrerbesprechung die finanziellen Folgen des neuen Arbeitsvertrages über einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.150,00 EUR anhand einer Beispielrechnung aufgezeigt. Da der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten aufgenommen habe, obwohl ihm das Arbeitsvertragsangebot der Beklagten bekannt geworden sei, liege der Inhalt dieses Arbeitsvertragsangebotes dem Beschäftigungsverhältnis rechtswirksam zugrunde.

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