Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 31.01.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2492/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2000 – AZ: 3 Ca 2492/99 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte führt in L sogenannte ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach den §§ 235 ff. SGB III im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durch. Grundlage hierfür ist eine zwischen dem Beklagten und der Bundesanstalt für Arbeit unter dem 12.08./31.08.1998 getroffene Vereinbarung, nach deren Inhalt dem Beklagten die Durchführung der abH – Maßnahme zunächst für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.1999 übertragen wurde. Zugleich wurde dem Beklagten – unter bestimmten Voraussetzungen – die Option eingeräumt, den Vertrag um jeweils 1 Jahr bis zu einer Gesamtlaufzeit von 3 Jahren zu verlängern. Wegen des Inhalts der zwischen dem Beklagten und der Bundesanstalt für Arbeit im Einzelnen getroffenen Abreden wird auf die schriftliche Vereinbarung vom 12.08./31.08.1998 (Bl. 48 bis 49 R d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin wurde vom Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 01.09.1998 als pädagogische Fachkraft zur Förderung und Betreuung von Auszubildenden eingestellt. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Befristung

I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01-09-1998 und endet zum 31-08-1999. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird.

II. Der Arbeitsvertrag wird befristet abgeschlossen, da die betreffende Stelle an eine bis zum angegebenen Zeitpunkt befristete Maßnahme der Arbeitsverwaltung geknüpft ist.

Der Klägerin wurde vom Beklagten nach dem 31.08.1999 ein neuer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 24 bis 29 d. A.) vorgelegt. Dieser Vertrag wurde unter dem 30.09./07.10.1999 von beiden Parteien unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Klägerin erfolgte jedoch ausdrücklich unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung der im 1. Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede.

Mit ihrer am 20.09.1999 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Arbeitsvertrag vom 01.09.1998 vereinbarte Befristung endet. Am 09.12.1999 hat sie den Klageantrag dahingehend erweitert, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Befristungsabrede vom 30.09.1999 zum 31.08.2000 beendet wird.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen, nebst Anträgen, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2000 (Bl. 72 bis 78 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.01.2000 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 19 dieses Urteils (= Bl. 79 bis 88 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.02.2000 zugestellte Urteil am 21.03.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese am 11.04.2000 begründet.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Befristungsabrede vom 01.09.1998 sei wirksam. Der Grund für die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages ergebe sich bereits unmittelbar aus dem zwischen ihm – dem Beklagten – und der Bundesanstalt für Arbeit geschlossenen Vertrag vom 12.08./31.08.1998, wonach er lediglich für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.1999 mit der Durchführung der abH – Maßnahme beauftragt worden sei. Zwar sei ihm die Option für eine Vertragsverlängerung eingeräumt worden; diese komme – wie sich aus dem Vertragswerk ergebe – nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, über deren Vorliegen allein die Bundesanstalt für Arbeit in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin entscheide. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei daher nicht absehbar gewesen, ob die zunächst für die Dauer eines Jahres getroffene Vereinbarung über den 31.08.1999 hinaus zum Tragen komme. Auf die Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit bezüglich der Weiterführung der abH – Maßnahme habe er – der Beklagte – keinerlei Einfluss. Auch wenn die Durchführung der abH – Maßnahmen zu einer Daueraufgabe der Bundesanstalt für Arbeit geworden sei, so habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Vertrag verlängert werde. Um kostendeckend arbeiten zu können, werde er ausschließlich nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der Bundesanstalt für Arbeit tätig. Die Beschäftigung der Klägerin sei daher mit der Durchführung einer von der Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahme untrennbar verbunden. Es sei ihm auch finanziell nicht möglich, einen Zeitraum ungeförderter Beschäftigung aus Rücklagen zu überbrücken. Eine Bedarf an Förderung und Betreuung von Auszubildenden sei ohne die Einbindung der Tätigkeit in ein mit Drittmitteln gefördertes Projekt nicht vo...

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