Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunfspflicht. Beratung. Schadensersatz. Zusatzversorgung. Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei Altersteilzeitvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber muss bei den Gesprächen über eine Altersteilzeitvereinbarung dann keine weiteren Auskünfte einholen/anbieten, wenn er darauf hinweist, dass sich dser Arbeitnehmer selbst (hier: VWL) erkundigen soll.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 823

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1786/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 3 AZR 71/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2005 – AZ: 2 Ca 1786/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz deshalb zu leisten, weil die Mitarbeiter der Beschäftigungsbehörde die Klägerin, die seit 18.06.1990 als Verwaltungsangestellte im Finanzamt M-S beschäftigt gewesen ist, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht darauf hingewiesen haben, dass Voraussetzung für die Erlangung einer VBL-Versorgung die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst von 180 Umlagemonaten ist.

Die Klägerin hat ihre bei Gericht am 15.07.2005 eingereichte Klage im Wesentlichen damit begründet, dass sie auf Initiative der Beklagten davon erfahren habe, bereits mit 55 Jahren in Altersteilzeit gehen zu können und sei auf den Zeugen Z. zugegangen, der sie am 30.03.2000 zu sich hoch gebeten habe, wobei es ihr darum gegangen sei, unter den bestmöglichen Umständen möglichst früh in Regelaltersrente gehen zu können.

Der Beginn für die Altersteilzeitphase 01.07.2000 sei vom Zeugen S bzw. der OFD eingesetzt worden. Wenn sie gewusst hätte, dass für die Erzielung der maximalen Rente bei der VBL ein weiterer Beitragsmonat erforderlich gewesen sei, hätte sie selbstverständlich den Vertrag vom 27.04.2000 mit dem Beginn und dem Ende 01.07.2000/30.04.2005 nicht unterzeichnet, sondern das ganze um einen Monat verschoben.

Im Hinblick auf die Sachkenntnis der Beklagten habe sie auf die von der Beklagten festgesetzten Zeiträume vertraut, wobei spätestens die OFD hätte bei Antragsprüfung das Problem der Nichterfüllung der 180 Beitragsmonate erkennen müssen. Die von ihr am 27.04.2000 abgegebene Erklärung, womit sie den Arbeitgeber von weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten freistelle, könne ihr nicht entgegen gehalten werden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.276,89 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 425,65 vom 01.05. bis 31.05.2005, aus EUR 851,26 vom 01.06. bis 30.06. und aus EUR 1.276,89 ab dem 01.07.2005 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), ihr sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der – jetzt grundsätzlich errechneten – und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sei einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen),

    hilfsweise:

    die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), ihr sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der – jetzt grundsätzlich errechneten – und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen), gegenwärtig EUR 425,65 im Monat,

    hilfsweise:

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin monatlich beginnend mit dem 01.08.2005 monatlich EUR 452,65 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,

    die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zusätzlich einen über die EUR 452,56 hinausgehenden Betrag der sich aus Differenz zwischen der – jetzt grundsätzlich errechneten – und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, ergibt, an diese monatlich nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,

    hilfsweise zu I.) und II.):

    die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Finanzamt Mainz-Süd, nacharbeiten kann, um d...

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