Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Leistungswilligkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dauerhaft aufgrund persönlicher Gründe (Kinderbetereuung) nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung in dem ursprünglich vereinbarten zeitlichen Umfang in der Lage zu sein, liegt ein den Annahmeverzug ausschliessendes Leistungshindernis vor.

 

Normenkette

BGB §§ 297, 615; TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen 9 Ca 400/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 02.10.2008, Az.: 9 Ca 400/08, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund eines von der Klägerin behaupteten Betriebsübergangs verpflichtet ist, an die Klägerin Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 12.01.2008 bis einschließlich März 2008 nebst Zinsen zu zahlen. Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 02.10.2008, Az.: 9 Ca 400/08 (Bl. 70 ff. d. A.).

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

1.158,62 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2008,

1.829,40 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008,

1.829,40 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008

zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.479,15 EUR brutto zu zahlen jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 578,47 EUR brutto seit dem 04.02.2008, aus 950,34 EUR brutto seit dem 04.03.2008 und aus 950,34 EUR brutto seit dem 04.04.2008. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei gem. § 613 Abs. 1 BGB auf den Beklagten übergegangen. Dieser habe ausweislich des Kaufvertrages vom 25.10.2005 und des Pachtvertrages gleichen Datums den Betrieb der Fa. G. GmbH & Co. KG unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit übernommen. Der Annahme eines Betriebsübergangs stehe nicht entgegen, dass der Beklagte eine Tätigkeit nach seinem Vorbringen letztlich an dem ehemaligen Betriebssitz der Fa. G. GmbH & Co. KG nicht aufgenommen, sondern vielmehr seinen Handwerksbetrieb von A-Stadt aus geführt habe. Die Ähnlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit und damit die Identität der wirtschaftlichen Einheit gehe nicht bereits dadurch verloren, dass ein Übernehmer seinen bisherigen Betrieb auch am bisherigen Betriebssitz fortführe. Eine Stilllegung oder Unterbrechung der Betriebstätigkeit habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei der Beklagte nach dem Inhalt der Verträge berechtigt gewesen, die bisherige Tätigkeit der Fa. G. GmbH & Co. KG nahtlos fortzusetzen. Der Betriebsübergang sei auch durch Rechtsgeschäft eingetreten. An dem damit gegebenen Betriebsübergang ändere sich auch nichts durch den zwischen dem Beklagten und der Fa. G. GmbH & Co. KG unter dem Datum vom 05.10.2007 vereinbarten Aufhebungsvertrag. Hierdurch sei kein nochmaliger Rückbetriebsübergang auf die Fa. G. GmbH & Co. KG eingetreten. Zwar reduziere sich nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages der ursprüngliche Kaufvertrag auf den Erwerb von Materialien und der Betriebsausstattung. Die Nutzung der gepachteten Räumlichkeiten sei jedoch weiterhin bei dem Beklagten verblieben, so dass nach wie vor von einem Betriebsübergang auf den Beklagten und Verbleib der wirtschaftlichen Identität bei diesem auszugehen gewesen sei.

Der Beklagte habe sich ab dem 12.01.2008 auch in Annahmeverzug befunden, da er die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen, sondern deren Annahme vielmehr ernsthaft verweigert habe. Deshalb habe ein wörtliches Angebot der Klägerin genügt. Gemäß § 297 BGB sei der Annahmeverzug allerdings teilweise gemindert, da die Klägerin dem Beklagten lediglich eine Teilzeitbeschäftigung von vier Arbeitsstunden angeboten hatte, während sie nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages zur Erbringung einer arbeitstäglichen Arbeitsleistung von 7,7 Arbeitsstunden verpflichtet gewesen sei. Daher bestehe nur ein Annahmeverzugsvergütungsanspruch auf der Grundlage von vier Stunden arbeitstäglich.

Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 25.10.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 25.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 29.12.2008 bis zum 26.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit seinem Schriftsatz vom 23.01.2009, beim...

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