Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsleistung. Feststellungsinteresse. Zurückbehaltung. Zurückbehaltungsrecht und Feststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers feststellen zu lassen, dass er ab einem gewissen Datum berechtigt ist, die Arbeitsleistung zurück zu halten. Denn entweder ist diese Frage Vorfrage für andere Ansprüche, (Lohn, Arbeitsverweigerung) oder aber es fehlt an der Notwendigkeit des alsbaldigen Feststellungsinteresses.

 

Normenkette

BGB § 273; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 01.04.2005; Aktenzeichen 7 Ca 3516/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen 9 AZR 557/06)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2005 – AZ: 7 Ca 3516/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen (Feststellungsantrag zu 2).

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 23.12.2004 ihren Arbeitgeber auf Zahlung von Gehältern für den Zeitraum 22.10. bis Ende November 2004 aus Annahmeverzugsgesichtspunkten in Anspruch genommen und eine Entschädigung und ein Schmerzensgeld wegen an ihr vorgenommener Mobbinghandlungen gefordert. Daneben hat sie in dem Antrag zu 2), welcher in der Berufungsinstanz neu gefasst wurde, die Feststellung begehrt, dass ab 22.10.2004 der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung zustehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, woraufhin Berufung form- und fristgerecht eingelegt wurde, welche mit Schreiben vom 28.07.2005 begründet und mit Schreiben vom 17.11.2005 auf weitere Beklagte ausgedehnt worden ist.

Die Berufungskammer hat durch Beschluss vom 05.01.2006 von dem Verfahren 6 Sa 522/05 den Klageantrag zu 3) abgetrennt, welcher im vorliegenden Verfahren – AZ: 6 Sa 20/06 – als selbständiges Verfahren geführt wird.

Die Klägerin hat ihren Zurückbehaltungsanspruch bezüglich ihrer Arbeitsleistung, welcher erstinstanzlich sprachlich verunglückt in Ziffer 2) der Klage formuliert war, damit begründet, dass Grund für die Zurückbehaltung ihrer Arbeitskraft massives Mobbing zweier Vorgesetzer sei, nämlich des Geschäftsführers der Beklagten des Abteilungsleiters sowie einer Arbeitskollegin, was dazu führe, dass sie ihre Arbeitsleistung bei Fortbestand des Vergütungsanspruches nicht zu erbringen brauche.

Ausnahmsweise sei wegen des erlittenen Mobbingsgeschehens auch eine androhungslose Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes zulässig, weil in ihrem Falle der Geschäftsführer das den Arbeitgeber repräsentierende Organ selbst mobbe. Ein Rechtschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 3) laut Schreiben vom 17.11.2005 sei gegeben, weil zu befürchten sei, dass künftig neue Rechtsstreite darüber geführt werden müssten, weil etwa die Beklagte zu 1) auf die Idee kommen könnte, der Klägerin wegen dauerhaftem Nichterscheinen am Arbeitsplatz zu kündigen oder bei Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit die Lohnfortzahlung zu verweigern. Das Streitpotential des Zurückbehaltungsrechtes erschöpfe sich also nicht in dem Status einer im vorliegenden Zahlungsantrag zur entscheidenden Vorfrage.

Die Klägerin beantragt,

gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass der Klägerin ab dem 22.10.2004 ein Zurückbehaltungsrecht ihrer Arbeitsleistung zusteht.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2005 – AZ: 7 Ca 3516/04 – zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit, dass ein derartiger Anspruch deshalb nicht begründet sei, weil Mobbinghandlungen nicht vorgelegen hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze der Parteien, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 20-24 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag, bisheriger Klageantrag zu 2) der Klage vom 23.12.2004, abgewiesen hat.

Für die Entscheidung der Berufungskammer kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Handlungen gegenüber der Klägerin verübt wurden, die sich unter dem Begriff des Mobbings fassen lassen oder nicht, weil es für die Entscheidung in diesem Verfahren hierauf nicht ankommt.

Die Klägerin hat eine isolierte Feststellungsklage erhoben, um feststellen zu lassen, dass ihr gegenüber der Beklagten zu 1), ihrem Vertragsarbeitgeber, ab dem 22.10.2004 hinaus ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihrer Arbeitsleistung zusteht, beruft sich also auf § 273 BGB. Selbst dann, wenn unterstellt werden könnte, dass die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB erfüllt sind, weil auch die Verletzung von Nebenpflichten generell den betreffenden Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigen könn...

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