Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstverhältnis eines Handelsvertreters. Unbegründete Feststellungsklage zur Arbeitnehmereigenschaft bei unerheblichen Darlegungen des Handelsvertreters zur vertraglichen Ausgestaltung der Einarbeitungszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

2. Eine als “Handelsvertretervertrag„ bezeichnete Vereinbarung, in der für eine Vertragspartei der Begriff “selbständiger und freier Handelsvertreter„ gewählt wird, und die neben der Provisionsregelung weder Vorgaben zur wöchentlichen Arbeitszeit noch zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis.

3. Der Umstand, dass ein Handelsvertreter in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit gewissen Anwesenheitspflichten unterliegt und einen anderen Außendienstvertreter zu den Kundenterminen begleitet, weist nicht auf einen arbeitsvertraglichen Inhalt der vertraglichen Beziehungen hin; eine Einarbeitungszeit gibt dem Vertragsverhältnis nicht das “Gepräge„.

 

Normenkette

AEUV Art. 45; BGB § 611a; EUVO 492/2011 Art. 7; HGB § 84 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; EUVO 492/2011 Art. 7 Abs. 1 Fassung: 2001-04-05

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 23.12.2015; Aktenzeichen 4 Ca 1344/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Dezember 2015, Az. 4 Ca 1344/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte betreibt eine Anzeigen- und Verlagsagentur, sie gibt ua. Bücher über aktuelle Bauprojekte in bestimmten Regionen heraus. Der 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 17.03.2014 tätig. Grundlage der Zusammenarbeit war ein "Handelsvertretervertrag", in dem es auszugsweise heißt:

"I. Aufgaben und Pflichten des Handelsvertreters

§1

(1) Der Verlag ist als Anzeigenagentur und Verlagsgesellschaft tätig. Es werden eigene Fachbücher, Broschüren und Informationsschriften verlegt. Der Handelsvertreter wird für den Verlag als selbstständiger und freier Handelsvertreter tätig.

(2) Ein Arbeitsverhältnis wird hiermit nicht begründet.

(3) Dem Handelsvertreter obliegt die planmäßige und intensive Beschaffung der AV-Unterlagen zu Gunsten des Verlages. Die AV-Beschaffung erfolgt nach den Richtlinien des Verlages.

(4) Der Handelsvertreter wird seinen Aufgaben entsprechend den Weisungen des Verlages nachkommen. Bei Weisungen des Verlages an den Handelsvertreter ist seine Stellung als selbständiger Gewerbetreibender zu berücksichtigen. Der Handelsvertreter unterliegt keinen Weisungen des Verlages in Bezug auf Ort, Zeit und Dauer seiner Tätigkeit.

(5) Der Handelsvertreter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen.

(6) Der Verlag weist den Handelsvertreter im Einzelfall an, welche Produkte in welchem Gebiet zu bearbeiten sind.

§ 2

(1) Der Handelsvertreter wird dem Verlag auf Verlangen laufend über seine Tätigkeit und die allgemeine Marktentwicklung sowie über die besonderen Verhältnisse der einzelnen AV-Geber berichten. Er wird dabei die Weisungen des Verlages bezüglich der Form und der zeitlichen Folge der Berichte, die in den Richtlinien festgehalten sind, einhalten. ...

§ 3

(1) Der Verlag ist berechtigt, Durchschriften der geschäftlichen Korrespondenz mit Kunden, Kooperationspartnern oder sonstigen Dritten zu verlangen.

(2) Schreiben an Kunden, Kooperationspartner oder sonstige Dritte, die nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, dürfen nur in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Verlages erfolgen.

II. Provisionen und sonstige Vergütungen

§ 7

(1) Der Handelsvertreter erhält für seine Tätigkeit Provisionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Für AV-Beschaffung gelten die Provisionsbedingungen und Provisionstabellen, die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügt und Gegenstand dieses Vertrages sind. ...

IV. Dauer des Vertrages

§ 13

Die Kündigung hat durch Einschreibebrief zu erfolgen. ..."

Die Anlage 1 (Provisionsregelung) lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Provision für [den Kläger] beträgt für die Beschaffung des kompletten AV's: AV-Vereinbarung, Empfehlungsschreiben, Listen, Besuchsbericht, Checkliste ab Beginn der Auswertung

- 10 % Auszahlung sofort -

Zusätzlich erhält der Handelsvertreter während der Einarbeitungszeit ein monatliches Fixum von

2000,00 EUR.

Die Einarbeitungszeit wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, darf jedoch maximal drei Monate nicht überschreiten.

Jeder AV sollte möglichst einen Nettoumsatz von 5.000,00 EUR erreichen. ..."

Der Kläger sollte in einem ihm zugewiesenen Gebiet in Erfahrung bringen, welche aktuellen Bauvorhaben dort als Großprojekte dur...

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