Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Änderungskündigung. Geschäftsgrundlage. Provision. Provisionsvereinbarung. Störung. Auslegung einer Provisionsvereinbarung. Störung der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht die Störung der Geschäftsgrundlage die Änderung einer Provisionsvereinbarung notwendig, tritt diese nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber hat eine Änderungskündigung auszusprechen.

 

Normenkette

BGB § 313; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 10 Ca 835/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Dezember 2010, Az.: 10 Ca 835/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Provisionsansprüche des Klägers und seine vertragsgemäße Beschäftigung.

Der Kläger (geb. am 04.01.1955, verheiratet, zwei Kinder) ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 6.670,00 angestellt. Seit 2008 wird er als Leiter Business Development und Customer Services beschäftigt. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 30.11./11.12.2001 (Bl. 25 d. A.) haben die Parteien folgende Provisionsregelung vereinbart:

„Der Arbeitnehmer erhält eine Provision in Höhe von 0,1 % auf den Deckungsbeitrag 2 (für Ware gemäß Pkt. 3) aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbetrag). Bestandsbetrag sind alle Deckungsbeiträge 2 zum Stand 31.12. des Vorjahres. …

Der Arbeitnehmer erhält eine weitere Provision in Höhe von 1 % auf die Steigerung des Deckungsbeitrages 2 über den gemäß Punkt 1 definierten Bestandsbetrag des Vorjahres.

Provisionszahlungen gemäß Punkt 1 und 2 erfolgen nur auf Deckungsbeiträge 2 für folgende Warengruppe:

Warengruppe 101

Flockungsmittel

Warengruppe 104 und 106

Trinkwasser

Warengruppe 108

Kesselspeisewasser

Warengruppe 109

Autoklavenwasser

Warengruppe 113

Kühlwasser

Warengruppe 117

Biozide

Die Zahlung der Provision gemäß Punkt 1 und 2 erfolgt jeweils im März des Folgejahres. …

Diese Regelung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages vom 30. November 2001. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.”

Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Vergangenheit folgende Provisionen:

für 2002:

EUR 6.970,00

für 2005:

EUR 8.340,97

für 2003:

EUR 24.746,33

für 2006:

EUR 14.504,84

für 2004:

EUR 12.526,39

für 2007:

EUR 7.340,62

Im Januar 2008 übernahm die Beklagte das Wasserbehandlungsgeschäft eines Wettbewerbers, der Z.-Gruppe. Für 2008 zahlte sie dem Kläger eine Provision von EUR 7.667,00 brutto. Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, dass ihm für das Geschäftsjahr 2008 eine Provision in Höhe von ca. EUR 266.000 zustehe, die er jedoch ohne die begehrte Auskunft nicht konkret beziffern könne. Kernpunkt des Streits ist, ob auch die Erlöse aus dem hinzuerworbenen Z.-Geschäft bei der Ermittlung des Provisionsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen sind.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.12.2010 (dort Seite 3-15 = Bl. 229-241 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 17.12.2010 verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2007 sowie zum 31.12.2008 für die Warengruppe/Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/ Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind,

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2009 für die Warengruppe/ Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/ Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind,

den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Leiter Business Development und Customer Services Ludwigshafen mit den Länderverantwortlichkeiten Israel, Benelux, China und dem Rest der Welt sowie als Vorgesetzten eines Key Account Managers zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat das Teilurteil – zusammengefasst – wie folgt begründet: Der Kläger habe gemäß § 611 BGB i.V.m. der Provisionsregelung vom 30.11./ 11.12.2001 bezogen auf die drei Stichtage 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2009 einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Deckung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge