Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Anwendbarkeit. Darlegungslast. Kündigungsschutzgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist im Falle einer Betriebseinschränkung bzw. Stilllegung nur der Rückblick auf die bisherige Beschäftigtenzahl maßgeblich (Anschluss an BA, Urteil vom 22.01.2004 – 2 AZR 237/03).

 

Normenkette

KSchG § 23; ZPO § 138 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1120/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom28.10.2004 – 2 Ca 1120/04 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers.

Die Klägerin wurde seit 01.07.2001 von dem Beklagten als Krankenpflegehelferin mit schriftlichem Arbeitsvertrag beschäftigt. Ihre Vergütung betrug zuletzt 1.278,– EUR brutto.

Mit Schreiben vom 01.06.2004 sprach der Beklagte der Klägerin gegenüber eine ordentliche Kündigung zum 15.06.2004 aus. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigte der Beklagte fünf Pflegekräfte, eine Sekretärin sowie eine Büroleiterin.

Mit ihrer am 17.06.2004 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung gewandt und diese für sozial ungerechtfertigt gehalten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 01.06.2004 zum 15.06.2004 beendet wird.

Der Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

das Kündigungsschutzgesetz fände keine Anwendung. Alle übrigen Arbeitsverhältnisse seien mit Aufhebungsvertrag zum 31.08.2004 beendet worden. Mit Wirkung zum 31.08.2004 habe der Beklagte den ambulanten Pflegedienst an Frau G K veräußert. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei somit weggefallen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat im angefochtenen Urteil vom 28.10.2004 – 2 Ca 1120/04 – der Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt,

das Kündigungsschutzgesetz fände aufgrund der Betriebsgröße Anwendung. Würde wegen Betriebsstilllegung gekündigt, so käme nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Frage. Gleiches gelte für eine Betriebseinschränkung. Eine solche führe nur dazu, dass künftig eine andere, regelmäßige Arbeitnehmerzahl gegeben sein solle. Im Kündigungszeitpunkt sei jedoch für den Betrieb noch die bisherige Beschäftigtenzahl kennzeichnend, da nicht absehbar sei, ob die Unternehmerentscheidung, die der Kündigungsabsicht zugrunde läge, sich auf tatsächlich verwirklichen lasse. Der Beklagte habe keine erheblichen Kündigungsgründe vorgetragen, insbesondere für eine beabsichtigte Stilllegung nicht dargelegt, dass diese zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen gehabt habe. Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs sei rechtlich nicht möglich. Ein – unterstellter – Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin zum 01.09.2004 sei erst nach Zugang der Kündigung erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 43-44 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 09.11.2004 zugestellte Urteil, richtet sich die am 03.12.2004 eingelegte und am 07.01.2005 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte trägt zweitinstanzlich weiter vor,

die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht nachgekommen. Das Merkmal „in der Regel” des § 23 KSchG müsse auch den zukünftigen Zustand berücksichtigen. Der Pflegedienst sei mit Wirkung vom 01.09.2004 auf Frau G K übergegangen. Die Klägerin, die vom Betriebsübergang gewusst habe, habe auch nie widersprochen. Aus vorgenannten Gründen bestünde das Arbeitsverhältnis ab 01.09.2004 mit der Zeugin K, die ihrerseits eine Kündigung zum 31.12.2004 ausgesprochen habe. Der Klägerin sei zudem vorsorglich zum 28.02.2005 gekündigt.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004, Az.: 2 Ca 1120/04, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert,

zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe der Beklagte fünf Pflegekräfte, eine Sekretärin und eine Büroleiterein beschäftigt. Die zukünftige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses müsse getrennt von der vorliegenden, isoliert zu bewertenden, Kündigung gesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.01.2005 (Bl. 63-64 d. A.), bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2005 (Bl. 79-81 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, sämtlich vorgelegte Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 04.03.2005 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufu...

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