Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnforderung

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 15.07.1993; Aktenzeichen 7 Ca 235/93 N)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.1995; Aktenzeichen 3 AZR 58/95)

 

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 15.07.1993, AZ: 7 Ca 235/93 N, wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.034,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 18.02.1993 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.034,– festgesetzt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Lohnzulage.

Der Kläger war zumindest während des gesamten Jahres 1992 und bis in das Jahr 1993 hinein bei der Beklagten, die ein Wachdienstunternehmen betreibt, als Wachmann gegen Zahlung eines monatlichen Stundenlohnes, der sich bis zum Juli 1992 auf 11,05 DM brutto belief, beschäftigt. Er war zumindest während der Zeit von März 1992 bis Oktober 1992 mit der Bewachung des Regierungsbunkers in Bad Marienthal befaßt. Dabei mußte er eine Schußwaffe mit sich führen und arbeitete in einer 24-stündigen Doppelschicht; während 12 Schichtstunden war er mit Kontrollgängen, Standposten, Tordienst usw. befaßt, während 6 Stunden befand er sich in Arbeitsbereitschaft und die weiteren 6 Stunden standen ihm als Ruhezeit zur Verfügung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Zeit von März 1992 bis Oktober 1992, wobei sie von den oben erwähnten Stundenlohnsätzen ausging und folgende Stunden – einschließlich der Lohnfortzahlungs- und Urlaubszeiten – abrechnete:

Juli

1992 =

378 Stunden

August

1992 =

330 Stunden

September

1992 =

318 Stunden

Oktober

1992 =

448 Stunden

Desweiteren rechnete die Beklagte für den Monat Juni 1992 120 Urlaubsstunden auf der Stundenlohnbasis von 11,90 DM brutto, im August 1992 24 Urlaubsstunden auf der Grundlage eines Stundenlohnes in Höhe von 11,90 DM brutto, im September 1992 216 Urlaubsstunden mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,90 DM brutto und im Oktober 1992 einen Lohnfortzahlungszeitraum von 312 Stunden auf der Basis eines Stundenlohnes in Höhe von 11,66 DM brutto ab.

Mit Schreiben vom 01.11.1992 (Bl. 6 f d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung auf restliches Urlaubsentgelt für die Monate Juni, August und September 1992 geltend und mit seinem Schreiben vom 11.12.1992 (Bl. 8 ff d. A.) verlangte er einen Lohnzuschlag in Höhe von 50 % für die über 300 Monatsstunden hinausgehende Arbeitszeit während der Monate Juli bis Oktober 1992; desweiteren begehrte er mit diesem Schreiben restliche Lohnfortzahlung für den Monat Oktober 1992.

Nachdem die Beklagte jegliche Nachzahlung verweigerte, hat der Kläger eine entsprechende Leistungsklage beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – erhoben.

Der Kläger hat geltend gemacht,

ihm stehe gemäß § 2 Abs. 2 d des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 02.10.1989 (im folgenden: MTV-Arbeiter) ein Anspruch auf Lohnzuschlag in Höhe von 50 % des Stundenlohnes für 78 Arbeitsstunden aus dem Monat Juli 1992, 30 Arbeitsstunden aus dem Monat August 1992, 18 Arbeitsstunden aus dem Monat September 1992 und 48 Arbeitsstunden aus dem Monat Oktober 1992 zu. Bei diesen Stunden handele es sich nämlich um jene Arbeitsstunden, die er während der erwähnten Monate jeweils über 300 Stunden hinaus abgeleistet habe. Infolge dessen sei die Beklagte zur Nachzahlung von 425,– DM brutto für den Monat Juli 1992, 174,90 DM brutto für den Monat August 1992, 104,94 DM brutto für den Monat September 1992 und 862,84 DM brutto für den Monat Oktober 1992 verpflichtet. Darüber hinaus müsse die Beklagte noch restliches Urlaubsentgelt in Höhe von 145,20 DM brutto für den Monat Juni 1992, 46,32 DM brutto für den Monat August 1992, 475,20 DM brutto für den Monat September 1992 und Krankenvergütung für den Monat Oktober 1992 in Höhe von 798,72 DM brutto nachzahlen, da sie bei der Entgeltberechnung die tarifliche Regelung in § 11 Abs. 3 sowie § 10 des MTV-Arbeiter in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb die während der drei vorausgegangenen Beschäftigungsmonate angefallene Lohnzulage bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts bzw. der Lohnfortzahlung nicht mit einbezogen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.033,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht,

der Kläger könne sich auf die tarifliche Regelung des § 2 Nr. 2 d MTV-Arbeiter von vorneherein nicht berufen, da er nicht im Rahmen eines Separat-Wachdienstes eingesetzt sei. Desweitere...

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