Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungspflicht. Entfernung. Eröffnung. Zeitablauf. Regelbeurteilung bei Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte besteht bei bloßen Verfahrensverstößen nicht. Erlasse und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Ihnen fehlt der normative Charakter, sodass sie nicht geeignet sind, Ansprüche zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers zu begründen.

 

Normenkette

BGB § 1004; Dienstvereinbarung

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1625/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 9 AZR 865/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2006 – AZ: 2 Ca 1625/06 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, eine neue Regelbeurteilung für die Klägerin zum 1. Mai 2005 (Stichtag) zu erstellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten der Klägerin, die seit 01.04.1974 bei der Beklagten beschäftigt ist, wobei sie ab 01.01.2002 Im Hauptzollamt K eingesetzt wird. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT richtet.

Die Klägerin begehrt die Entfernung einer Beurteilung vom 03.02.2006 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 01.05.2005, weil das Verfahren hinsichtlich der Beurteilung formell nicht korrekt abgewickelt worden sei, weil ihr die Beurteilung zu spät ausgehändigt worden sei, da die Gremiumsbesprechung schon Ende Mai 2005 erfolgt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Beurteilung vom 17.06.2005 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, eine Neubeurteilung zu erstellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag ist damit begründet worden, dass die Verzögerung im Hinblick auf die Aushändigung der Beurteilung darauf beruhe, dass die Beurteilerin, Frau Z., an die OFD H versetzt worden sei. Die Wertungen in der Beurteilung seien zutreffend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die Klägerin einen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung habe, weil formelle Fehler im Beurteilungsvorgang vorliegen würden. Nach der Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 15.12.2004 würden die Angestellten in die Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung einbezogen, wonach § 1 Abs. 4 der Dienstvereinbarung für die Regelbeurteilung der Beamten und Beamtinnen in Ziffer 32 bestimme, dass die Beurteilung dem Beamten so schnell wie möglich – wenn nicht besondere Gründe vorliegen – nicht später als sechs Monate nach der Gremiumsbesprechung durch Aushändigung einer Ausfertigung gegen Unterschrift bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.

Die Beurteilungsrichtlinie Ziffer 32 stelle zwingend eine Sechsmonatsfrist auf, die von der Beklagten nicht eingehalten sei. Die Gremiumssitzung habe am 07.06.2005 stattgefunden, sodass grundsätzlich die Beurteilung hätte am 07.12.2005 bekannt gegeben werden müssen. Der Umstand, dass die Beurteilung zur Beurteilerin, Frau Z., nach Hamburg zur Unterschrift habe gesendet werden müssen, um die Änderung in der Beurteilung hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft nachzuholen, stelle keinen besonderen Grund dar, die Beurteilung außerhalb des Sechsmonatszeitraumes bekannt zu geben.

Nach Zustellung des Urteils am 16.03.2007 hat die Beklagte am 11.04.2007 Berufung eingelegt, die innerhalb verlängerter Frist am 12.06.2007 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass die in der Beurteilungsrichtlinie aufgenommene Formalie die Beurteilung innerhalb einer Frist von sechs Monaten bekannt zu geben, nicht zur Unwirksamkeit des Beurteilungsvorgangs führe. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend den Vortrag der Beklagten gewürdigt, warum es zur Überschreitung der Frist zur Aushändigung der Beurteilung gekommen sei. Es habe einen Termin gegeben, und zwar am 03.02.2006, der zur Beanstandung der Klägerin geführt habe. Zur Behebung des Berichtigungswunsches der Klägerin habe man die Beurteilung nochmals zur Beurteilerin nach Hamburg schicken müssen, wobei es wegen häufiger dienstlicher Abwesenheitszeiten zur Fristüberschreitung gekommen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – 2 Ca 1625/06 – vom 20.12.2006 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hält an dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag fest.

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit verteidigt,

dass es aus dem Sinn der Bekanntmachungsfrist sich zwingend ergebe, da es auch um...

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