Leitsatz (amtlich)

Haben die Parteien eines Haus-TV vereinbart, dass sich die „Eingruppierung der Angestellten” nach dem TV zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07.07.1998 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet, so haben sie damit zugleich auch abschließend die Vergütung festgelegt, die sich nach der einschlägigen Vergütungsgruppe richtet. Zu dieser Vergütung sind nicht etwaige Zulagen oder Zuschläge zu zählen, da sie nicht zur Vergütung i.S.d. Tarifvertrages, sondern zu den Bezügen beziffernd zuzuordnen sind.

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 17.05.1999; Aktenzeichen 8 Ca 199/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 10 AZR 444/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.05.1999 – AZ. 3 Ca 199/99 – wie folgt abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 630,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung (das ist: 05.02.99) zu zahlen

und an die Klägerin eine monatliche Zulage in Höhe von DM 90,– beginnend mit dem Monat Februar 1999 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.240,– festgesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

6. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist in einem Altenheim, welches die Beklagte in Frankenthal betreibt, als Pflegerin beschäftigt und in der Station 6 eingesetzt.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage nach Nr. 1 der Protokollerklärung zur Anlage 1 b des BAT zusteht.

Auf der Station 6 sind 33 Bewohner zu betreuen, wovon 26 Leiden wie Hops, Urin- und Stuhlinkontinenz, Diabetes mellitus, koronarer Herzkrankheit und ähnlicher auf weisen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es, die Heimbewohner zu waschen, zu füttern bzw. deren Nahrungsaufnahme zu überwachen, Verbände zu wechseln, diese mit Inkontinenzmaterialien zu versehen und anderes mehr.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, welche am 13.08.1990 mit der Beklagten einen Tarifvertrag (DSK-TV) für Rheinland-Pfalz abgeschlossen hat, welcher unter anderem folgende Regelung enthält:

§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen Arbeitnehmer in den Einrichtungen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz.

§ 2 Anwendung des BAT

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3 Ausnahmeregelungen

3. § 36 BAT gilt mit der Maßgabe, dass die Bezüge nicht zum 15. des Kalendermonats, sondern erst zum Monatsletzten zu zahlen sind.

§ 4 Eingruppierungsregelungen

1. Die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07. Juli 1998 in seiner jeweils geltenden Fassung.

Die Anlage 1 b zum BAT enthält eine Vergütungsverordnung für Angestellte im Pflegedienst mit insgesamt 13 Vergütungsgruppen. Auf die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen wird Bezug genommen.

In der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 zur Anlage 1 b des BAT ist bestimmt:

1. Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten. …

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von DM 90.00.

Nach erfolgloser Geltendmachung vom 09.12.1998 hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 20; Januar 1999 die Zahlung der Zulage ab Juli 1998 in Höhe von DM 630,– brutto gefordert, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Zulage ab Monat Februar 1999 monatlich zu zahlen.

Die Klägerin hat diesen Antrag zum einen auf die tarifvertragliche Zulagenregelung, welche über den DSK-TV anwendbar sei gestützt und ausgeführt, dass ihre Tätigkeit zeitlich überwiegend in der Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen im Sinne der vorgenannten Protokollerklärung bestünde.

Darüber hinaus sei ihr Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, weil Pflegekräften, die früher als sie eingestellt worden seien und genau die gleiche Arbeit verrichten würden, unstreitig diese Pflegezulage erhalten würden.

Auch die Mitarbeiterin Frau W., welche 1993 eingestellt worden sei, erhalte regelmäßig eine Zulage in Höhe von DM 90,– brutto pro Monat.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die ...

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