Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer. Kündigungsgründe. Arbeitsverhältnis im Anschluss an GmbH-Geschäftsführertätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlverhalten eines GmbH-Geschäftsführers rechtfertigt grundsätzlich nicht die Kündigung des sich nach Abberufung als Geschäftsführer anschließenden Arbeitsverhältnisses

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Teilurteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 5 Ca 1654/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 2 AZR 754/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – AZ: 5 Ca 1654/04 – vom 12. Juli 2005 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – AZ: 5 Ca 1654/04 – wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Klageabweisung, die Kündigung vom 13. Juli 2004 betreffend, richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zu 1) zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 01.04.1991 bis 30.06.1995 bei der Beklagten als Bauingenieur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Am 03.07.1995 haben die Firma A. GmbH, A-Straße, N, und der Kläger einen Geschäftsführervertrag geschlossen, wonach der Kläger ab 01.07.1995 befristet bis zum 30.06.2005 als Geschäftsführer tätig sein solle, wobei wegen der näheren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages (Bl. 8-14 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 25.06.2004 ist die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Firma A. GmbH mit sofortiger Wirkung widerrufen worden. Unstreitig ist der Kläger im Anschluss daran im gleichen Aufgabengebiet und mit gleicher Vergütung weiter beschäftigt worden, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen worden ist.

Mit Schreiben vom 13.07.2004, welches auf dem Briefbogen der A. GmbH geschrieben wurde, ist eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung und hilfsweise außerordentlich zum nächst zulässigen Termin und äußerst hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin erklärt worden.

Nach dem noch weitere Kündigungen am 19.07., 22.07, 07.09.2004 und 02.03.2005 erklärt worden sind, hat der Kläger seine Klage am 02.08.2004 am Arbeitsgericht eingereicht und diese in der nachfolgenden Zeit am 09.09., 12.10.2004, 22.03., 22.05.2005 und nach Erlass des Teilurteiles, welches Gegenstand der Berufung ist, noch am 08.09.2005 erweitert.

Der Kläger hat folgende Firmen in der Klage als Beklagte aufgeführt:

  1. die Firma A. GmbH, vertr. d. d. Gesellschafterversammlung, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Dipl. Ing. (FH) Roland Schell, A-Straße, Neuwied
  2. die Firma C., vertr. d. d. Gesellschafterversammlung, diese vertr. d. d. Firma A. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer R, A. 33, N

    und hat sodann mit Schreiben vom 22.03.2005 die Klage auf die Beklagte zu 3., die er wie folgt bezeichnet hat, erweitert:

  3. Firma E., vertr. d. d. Komplementärin, diese vertreten durch die Firma S Holding Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer R S, N 11, N

Mit Schreiben vom 19.04.2005 hat der Kläger ausgeführt, dass das Rubrum auf Beklagtenseite wie folgt klarzustellen sei:

  1. Beklagte zu 1): die Firma A. Gesellschaft für Planung, Lieferung und Bau von Gleisanlagen aller Art mbH, vertr. d. d. Gesellschafterversammlung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. FH R S als besonderen Vertreter.
  2. Beklagte zu 2) und 3): die Firma E., vertr. d. d. Firma S Holding Verwaltungs GmbH, diese

    und hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) und zu 3) identisch sei und lediglich eine Firmennamenänderung vorliege.

Der Kläger hat seine Klage, soweit für das vorliegende Teilurteil von Belang, im Wesentlichen damit begründet,

dass die Unwirksamkeit der Kündigung bereits deshalb anzunehmen sei, weil keine Originalvollmacht beigelegen habe.

Zudem fehle es an einem Kündigungsgrund und die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Er bezweifle, dass die Beklagten berechtigt seien, die auf dem von ihm genutzten PC gespeicherten Daten zu untersuchen. Zudem hätten die Beklagten offensichtlich Kündigungsgründe gesucht, was unzulässig sei.

Die Nutzung des Rechners zu privaten Zwecken sei gestattet gewesen, zumindest stillschweigend, da keine andere Regelung getroffen worden sei. Davon, dass pornographische Bilder in Anlage zu E-Mails gesteckt hätten, habe er erst jetzt erfahren, da er damals zwar eine E-Mail von Herrn G erhalten, jedoch den Anhang nicht geöffnet habe.

Unter dem Ordner „Eigene Dateien” seien auch private Dateien des Klägers vorhanden, die ihm zum Teil mit Anhängen geschickt worden seien. Er habe jedoch noch keine Zeit gehabt, in die Anhänge zu schauen. Zudem seien sämtliche Bilddateien, Präsentationen und Bgf unaufgefordert von Dritten dem Kläger auf dessen dienstlichen PC zugeleitet worden, wobei lediglich einige wenige Dateien eine Ausnahme machten, z. B. die geplante Urlaubsreise und Börseni...

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