Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde. Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Änderung der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers, der bei ansonst unveränderten äußeren Umständen künftig im Gruppenakkord statt wie bisher im Einzelakkord vergütet wird, stellt nicht die personelle Einzelmaßnahme einer Versetzung dar, die der Mitbestimmung nach §§ 99 ff. BetrVG unterliegt.

 

Normenkette

BetrVG § 95 Abs. 3, § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 17.06.1996; Aktenzeichen 4 BV 14/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.04.1997; Aktenzeichen 1 ABR 84/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.1996 – 4 BV 14/96 – abgeändert, soweit er den Arbeitnehmer K. betrifft

Insoweit wird der Antrag des B. zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlußverfahren um die Reichweite des Mitbestimmungsrechtes des B. bei personellen Einzelmaßnahmen, für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung im Rahmen einer Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer Karl-Heinz K. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen, welches Armaturen für den Sanitärbereich herstellt, Antragsteller ist der im Betrieb W. gebildete B. Der Arbeitnehmer K. ist als sog. Handschleifer eingestellt und wird mit den Tätigkeiten, die zu dem Berufsbild gehören, B. chäftigt. Die Eingruppierung erfolgt in die tarifliche Lohngruppe 07. Der Mitarbeiter K. war in der Zeit vom 01.08. bis 31.12.1995 arbeitsunfähig erkrankt, bis zu dieser Erkrankung war er in der Handschleiferei im Einzelakkord Beschäftigt. Am 02.01.1996 kehrt er in den Betrieb zurück und zwar in seinen alten Arbeitsplatz und arbeitete insgesamt 11 Stunden bis zum darauf folgenden Tag. Am 04. und 05. Januar wurde er stundenweise in der sog. BB-Zelle eingesetzt, wo im Gruppenakkord gearbeitet wird. Danach hatte er bis einschließlich 29.02.1996 Urlaub, ab 01.03.1996 erfolgte sodann sein Einsatz in der NB-Zelle, wo ebenfalls im Gruppenakkord (15 Gruppenmitglieder) entlohnt wird. Räumlich und zeitlich hat sich sein Arbeitsplatz nicht verändert, er arbeitet auch unter dem gleichen Vorgesetzten, sein Arbeitsergebnis ist nach wie vor das Handschleifen von Werkstücken.

Eine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme im Bezug auf etwaige Veränderungen der Arbeitsbedingungen des Mitarbeiters K. hat der B. nicht erteilt.

Der B. hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Maßnahme falle als Versetzung unter das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG. Er hat, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, im ersten Rechtszug beantragt,

1.) dem Antragsgegner wird untersagt, die Versetzung des Beteiligten zu 4.) aufrecht zu erhalten;

2.) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 für den Arbeitgeber, bezogen auf jeden Tag der Zuwiderhandlung und jeden Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld bis zu 500,– DM angedroht, hilfsweise es wird festgestellt, daß der Antragsteller bei der Versetzung des Beteiligten zu 4.) von der Schleiferei in die Niederberger-Zelle ein Mitbestimmungsrecht hat.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Eingliederung in die betriebliche Organisation habe sich nicht verändert, der Mitarbeiter K. sei vom Einzelakkord in den Gruppenakkord bei ansonsten unveränderten Arbeitsplatz gewechselt. Dies stelle nur eine Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes erster Instanz wird auf den Beschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 19.06.1996 – 5 TaBV 26/96 – verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in vorbezeichnetem Beschluß dem Antrag entsprochen und ausgeführt, es handele sich um eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG. Zwar sei dem Arbeitnehmer K. nicht auf Dauer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen worden, jedoch seine Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation verändert worden. Eine Änderung in der Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation stelle dann eine Versetzung dar, wenn sie für den betroffenen Arbeitnehmer zu einer ihm berührenden Änderung der organisatorischen Umwelt führe, sei es, daß er mit anderen Arbeitskollegen zusammen arbeiten müsse, sei es, daß er seine Arbeitsaufgabe, mag dies auch gleich geblieben sein, innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation erbringen müsse. Dies folge aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des B. bei Versetzungen. Durch dessen Eingliederung in die NB-Zelle und damit Zuordnung zu einer Betriebseinheit, deren Verdienst durch das Gruppenergebnis bestimmt werde, würden die Interessen der vorher in der Gruppe befindlichen Arbeitnehmer möglicherweise tangiert. Durch die bloße Veränderung der materiellen Arbeitsbedingungen des einzelnen finde zugleich eine Veränderung in der Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation im Sinne der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung statt. Die bloße Veränderung der materiellen Arbeitsbedingungen tangiere zwar zunächst den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff nicht, im vorlie...

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