Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Mitwirkungsrechts der Betriebsvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte bei der Einstellung eines US-Staatsbürgers

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 27.05.1999; Aktenzeichen 2 BV 632/99)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.1999 – 2 BV 632/99 – wird – soweit das Beschlussverfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Antragsstellerin ist die Betriebsvertretung einer Dienststelle der U. Bei der Dienststelle war im Februar 1999 die Stelle eines „Accounting Clerk (Food Plants)/Kontoristin” – befristet auf 6 Monate – ausgeschrieben. Die Dienststellenleitung teilte der Betriebsvertretung mit, dass der Arbeitnehmer M. eingestellt werde. Im März 1999 schrieb die Dienststelle die gleiche Position unbefristet aus. Mit Schreiben vom 30.03.1999 bat die Dienststelle die Betriebsvertretung um Zustimmung zur Übernahme des Arbeitnehmers M. auf die unbefristete Stelle. Unter dem 08.04.1999 nahm sie „die Eingabe vom 30.03.1999 bezüglich der Neueinstellung auf die permanente Stelle Accounting Clerk … zurück”. Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag begründete sie dies gegenüber der Betriebsvertretung damit, M. sei Mitglied des zivilen Gefolges und werde nach der US-Payroll in Dollar bezahlt, so dass eine Beteiligung der Betriebsvertretung nicht erforderlich sei. Bei E. M. handelt es sich um einen US-amerikanischen Staatsbürger. Er war bis 1995 Soldat bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit Jahren in der Nähe von Grünstadt. Im Rahmen einer vorherigen Einstellung bei einer US-Dienststelle in Kaiserslautern hat er am 13.09.1997 den Eid nach amerikanischem Dienstrecht geleistet.

M. hatte die verfahrensgegenständliche Position bis zum 16.02.2001 inne. Er war insoweit in der Buchhaltungsabteilung verantwortlich für die Betreuung der AAFES Culligan Wasser Kunden und bearbeitete Kundenbeschwerden, die Aufnahme von Neukunden, Ausarbeitung der Verträge, Eingabe dieser in das Computersystem DMS. Er war ebenso zuständig für das Mahnverfahren und verhandelte mit den Air Force/Army-Kommandeuren über die Eintreibung ausstehender Zahlungen. Er arbeitete in der Finanzbuchhaltung/Unterabteilung Kundenbetreuung Culligan Wasser, Dienststelle G. M. arbeitete ggf. mit anderen Mitarbeitern der Kundendienstabteilung und der Leiterin (H.) zusammen. Hierbei handelt es sich um „Local Nationals (zivile deutsche Arbeitnehmer)”.

Die Betriebsvertretung hat – nach näherer Maßgabe ihres jeweiligen Vorbringens – bezogen zunächst auf die befristete Einstellung und dann auf die dauerhafte Übernahme ein Mitwirkungsrecht geltend gemacht. Sie meint, M. sei nicht Mitglied des zivilen Gefolges. Eine eventuelle anderweitige Bestimmung durch die US-Streitkräfte sei jedenfalls nach Treu und Glauben unbeachtlich. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird jeweils Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Dementsprechend hat es die Anträge der Betriebsvertretung zurückgewiesen. In dem Zwischenbeschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.10.1999 – 5 TaBV 24/99 – wurde entschieden, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Die Rechtsbeschwerde der Bundesrepublik gegen diesen Zwischenbeschluss wies das BAG mit Beschluss vom 07.11.2000 – 1 ABR 55/99 – zurück.

Zur Beschwerdebegründung führt die Betriebsvertretung insbesondere aus:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Stationierungsstreitkräfte in der Hand hätten, nach eigener freier Entscheidung darüber zu befinden, ob ein ziviler Arbeitnehmer als „örtliche Arbeitskraft” im Sinne von Artikel IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut (– folgend: NTS) oder aber als „sonstiger” ziviler Arbeitnehmer eingestellt werde. Die Regelung in Artikel IX Abs. 4 NTS regele lediglich, dass sowohl die Streitkräfte wie auch das die Streitkräfte begleitende zivile Gefolge ihren Bedarf an zivilen Arbeitnehmern in gleicher Weise wie den vergleichbaren Bedarf des Aufnahmestaates abdecken sollten. Die von dem BAG im Beschluss vom 12.02.1985 vorgenommene Aufteilung der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten „Zivilisten” in 3 Gruppen hält die Betriebsvertretung für regelungs- und systemwidrig. Nach Auffassung der Betriebsvertretung gibt es nur 2 Gruppen von bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivile...

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