Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage, negative. Handlung, unerlaubte. Rechtsweg. Rechtsweg für negative Feststellungsklage eines GmbH-Geschäftsführers gegen einen Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

In entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt. Entsprechendes gilt für eine sogenannte negative Feststellungsklage, mit der der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber einem Arbeitnehmer die Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Anspruchs begehrt.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 27.09.2007; Aktenzeichen 6 Ca 538/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 27.09.2007 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner am 03.08.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingegangenen Klage begehrt der Kläger im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten ihm gegenüber kein Anspruch in Höhe von 18.720,– EUR zusteht. Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der Firma A.. Bei dieser war die Beklagte als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Beklagte erhob außergerichtlich gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 18.720,– EUR, den sie auf behauptete sexuelle Übergriffe durch den Kläger stützte.

Mit einer am 13.09.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingegangenen Drittwiderklage nahm die Beklagte die Firma A. auf Zahlung von 18.720,– EUR nebst Zinsen aus den genannten Gründen in Anspruch.

Mit Beschlüssen vom 27.09.2007 hat das Arbeitsgericht Klage und Drittwiderklage getrennt. Ferner hat es sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

Zur Begründung der Verweisung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern i. S. d. § 2 ArbGG sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger nicht Arbeitgeber der Beklagten gewesen sei. Auch aus anderen Umständen ergebe sich keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Gegen diesen ihr am 15.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 28.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 10.12.2007 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist vorliegend in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG eröffnet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Anlass für die negative Feststellungsklage des Klägers war die vorgerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen behaupteter sexueller Belästigung. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG. Der Begriff der unerlaubten Handlung nach der genannten Bestimmung ist weit auszulegen. Es handelt sich um eine umfassende Zuständigkeit. In Frage kommen nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Feststellungsansprüche (GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rdz. 136).

Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand; Arbeitgeber der Beklagten war nicht der Kläger, sondern vielmehr die drittwiderbeklagte GmbH, deren (Mit-)Geschäftsführer der Kläger war. Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG scheidet daher aus, da es an einer Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Sinne der genannten Vorschrift fehlt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist aber in entsprechender Anwendung der genannten Bestimmung eröffnet.

Die Beschwerdekammer teilt insoweit die vom Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 24.06.1996 – 5 AZB 35/95) und auch sonst überwiegend vertretene Auffassung (vgl. etwa LAG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.1994 – 16 Ta 2/94 – BB 1994, 1504; GK-ArbG, a. a. O., Rdz. 75, 135), der zu Folge eine entsp...

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