Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Widerspruch. Mitbestimmung bei Eingruppierung, Widerspruch des Betriebsrates

 

Leitsatz (amtlich)

Ein dem Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist übergebenes, nicht von dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnetes Widerspruchsschreiben gegen eine beabsichtigte Eingruppierung einer Mitarbeiterin wahrt nicht die in § 99 Abs 1. Satz 3 BetrVG geforderte Schriftform.

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 27.11.2006; Aktenzeichen 4 BV 8/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.12.2008; Aktenzeichen 1 ABR 80/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 – 4 BV 8/06 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau U. in die Gehaltsgruppe G II des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der Frau U., die als Mitarbeiterin im Kassenbereich eingesetzt ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in A-Stadt eine örtliche Niederlassung, in welcher der beteiligte Betriebsrat gewählt ist. Im Betrieb werden mehr als 20 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt. Es gilt das Tarifwerk für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz einschließlich etwaiger Sonderregelungen. Der Manteltarifvertrag vom 18.07.2003 sieht zur Eingruppierung in § 9 vor, dass die Eingruppierung entsprechend der tatsächlichen Tätigkeit erfolgt, wobei die Gehalts- und Lohngruppen gesonderten Tarifverträgen vorbehalten bleiben. Weiter ist geregelt, dass wenn dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt werden, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, eine Eingruppierung in die höchst mögliche Tarifgruppe der zeitlich überwiegenden Tätigkeit erfolgt, bei nicht exakt abgerenzbarem Überwiegen in die höhere der denkbaren Tariflohngruppen. Die Eingruppierung findet in fünf Gehaltsstufen statt, wobei im Falle der betroffenen Arbeitnehmerin die höchste Gehaltstufe erreicht ist.

Die Gehaltsgruppe II (G II) erfasst:

„Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/ oder technischer Tätigkeit, z. B. […] einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/ in) [Fußnote 1: Kassierer/ innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab dem 1.9.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- EUR.], […], Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, […], Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro […].”

In die Gehaltsgruppe III (G III) fallen sodann:

„Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. […] Kassierer/ in mit höheren Anforderungen [Fußnote 2: Die für Kassierer/ innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/ innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/ Innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.], Kassierer/ in in Verbrauchermärkten, […], selbständige Sachbearbeitung in folgenden Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, […], Versand, Buchhaltung, Kreditbüro […].”

Die Gehaltsgruppe IV (G IV) steht sodann

„Angestellten mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen, b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen […]”

offen,

„z. B. […] Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z. B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/ oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/ innen), […].”

Im Sommer 2005 wurden im Kassenbereich Umstrukturierungen vorgenommen. Als Folge wurde im 3. Stock des Warenhauses eine sogenannte erweiterte Bereichskasse eingerichtet. An diese Kasse wurden einvernehmlich mit dem Betriebsrat die Mitarbeiterinnen Frau U., Frau T., Frau S., Frau R., Frau Q. und Herr P. versetzt. Weiter in diesem Bereich eingesetzt wird die Mitarbeiterin Frau O., diese ist „erste Kraft” des Bereichs.

In der erweiterten Bereichskasse, auch Service-Kasse genannt, wurden teilweise Aufgaben der früheren Hauptkasse erledigt, allerdings mit der Maßgabe, dass nur noch die manuelle Vereinnahmung und Herausgabe von Hartgeld dort erfolgt, ferner auch das Hauptkassenbuch geführt wird, jedoch keine Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung mehr wie früher. Das vereinnahmte Hartgeld wird im rückwärtigen Bereich der Kasse gesammelt und schließlich in Safebags an die Fahrer eines Drittunternehmens übergeben.

Der Zeitanteil der Hartgelddisposition ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Arbeitgeber...

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