Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen. Gegenstandswert. Kündigungen. mehrere. Lebenssachverhalt. einheitlicher

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz folgen der Entscheidung der 1. Kammer vom 18.04.1986 (LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 59 Streitwert). Mehrere in einem Verfahren angegriffene Kündigungen sind einheitlich mit dem Höchstsatz des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (ehemals: § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG), das heißt mit einem Vierjahresverdienst zu bemessen, wenn sie im Wesentlichen auf einem Lebenssachverhalt beruhen.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 11 Ca 1815/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom25.10.2004, Az: 11 Ca 1815/04, wird bei einem Verfahrenswert von 259,– Euro auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Er wendet sich im eigenen Interesse gegen einen Gegenstandswertbeschluss. Dieser erging in einem Kündigungsschutzverfahren.

Dort hatte der Kläger zunächst beantragt, 1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28.07.2004 aufgelöst wurde, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen sowie – hilfsweise zu 2.) für den Fall des Unterliegens mit Antrag 1.): 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

Die streitgegenständliche Kündigung vom 28.07.2004 hat die Beklagte im Kündigungsschreiben auf betriebliche Erfordernisse nach § 1 II Satz 1 KSchG gestützt. Außerdem hat sie den Kläger darin mit sofortiger Wirkung bis zu seinem letzten Arbeitstag – dies ist der 31.08.2004 – von der Arbeit freigestellt.

Nachdem die Beklagte unter dem 20.08.2004 eine weitere Kündigung ausgesprochen hatte, hat der Kläger auch diese per Klageerweiterung im gleichen Verfahren angegriffen. Die Kündigung vom 20.08.2004 wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten – dem Beschwerdeführer – ausgesprochen. Ein Kündigungsgrund ist darin nicht angegeben.

Die Parteien schlossen im Gütetermin einen sog. Abfindungsvergleich, wobei sie u.a. vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Danach setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens durch Beschluss vom 25.10.2004 auf 7.700,– Euro fest, wobei es drei Bruttomonatsgehälter von je 2.200,– Euro für die Kündigungsschutzklage ansetzte und ein halbes Bruttomonatsgehalt für den Zeugnisantrag.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.10.2004 zugestellt wurde, mit einem am 03.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz

Beschwerde

eingelegt. Er meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den weiteren Antrag des Klägers gegen die Kündigung vom 20.08.2004 in der Gegenstandswertbemessung unberücksichtigt gelassen. Er begehrt deshalb eine Erhöhung der Wertfestsetzung um die Höhe des Bruttoentgelts „entsprechend der folgenden Zeitdifferenz”, also der Zeit zwischen dem 31.08.2004 und dem 30.09.2004 (was ein Monatsgehalt á 2.200,– Euro ausmacht).

Zur Begründung führt er aus, es habe sich bei der Kündigung vom 20.08.2004 um eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Der Beschwerdeführer ist als Antragsberechtigter beschwerdebefugt, da die Gegenstandswertbemessung für seine gesetzlichen Honoraransprüche maßgeblich ist (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Mindestbeschwerdewert von 200,– Euro ist gegeben. Die Gebührendifferenz beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 9.900,– Euro gegenüber einem solchen von 7.700,– Euro auf eine Summe von 259,– Euro (3,5-fache Gebühr von 74,– Euro entspr. Nr. 3100, 3104 und 1003 der Anlage 1 zum RVG). Auch ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden, da zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Eingang der Beschwerde bei Gericht weniger als zwei Wochen lagen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 7.700,– Euro festgesetzt. Eine höhere Bemessung ist weder aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die von ihm angeführte Judikatur geboten.

a) Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Inwieweit eine Anhebung des Vierteljahresverdienstes bei Angriffen gege...

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