Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung. Insolvenzverwalter. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 130 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, einerseits anfechtbar, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vorgenommen worden ist, die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. Andererseits ist sie anfechtbar, wenn sie nach Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit oder aber den Eröffnungsantrag kannte. Im Sinn von § 17 Abs. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, i.d.R. wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

2. Ein Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO setzt voraus, dass vertraglich geschuldete gleichwertige Leistungen der Parteien in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der Austauschcharakter ist bei Entgeltzahlungen (Arbeit gegen Entgelt) i.d.R. erfüllt. Problematisch kann im Einzelfall nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang sein. Dieser ist regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn die Zahlung länger als 30 Tage nach Erbringung der Dienstleistung, also im Regelfall im Rahmen einer weiteren Lohnperiode erfolgt.

3. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der andere Teil der Rechtshandlung positive Kenntnis des Vorsatzes des Schuldners hatte. Diese Kenntnis wird vermutet gem. § 133 Abs. 1 S. 2, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Ausreichend für § 133 Abs. 1 InsO ist mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Hinsichtlich des Vorsatzes i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB genügt ein ausreichendes Bewusstsein und der Wille des Schuldners, die Gläubiger allgemein zu beachteiligen. Dabei genügt es, dass die Benachteiligung der Gläubiger bewusst in Kauf genommene notwendige Nebenfolge der Rechtshandlung ist. Dies ist insbesondere indiziell anzunehmen, wenn der Schuldner in Kenntnis drohender oder vorhandener Zahlungsunfähigkeit handelt.

 

Normenkette

InsO §§ 130, 133, 142

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 08.03.2011; Aktenzeichen 4 Ca 80/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – AZ: 4 Ca 80/11 – vom 08.03.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Mit bei Gericht am 09.08.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 06.08.2010 hat der Beschwerdeführer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Klageentwurfes beim Landgericht Z. beantragt. Mit Beschluss vom 28.02.2011 wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.

Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrages war bis zur diesen ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichtes vom 08.03.2011 die Geltendmachung außergerichtlicher, vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 459,40 EUR sowie eines Zahlungsanspruches des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 5.416,23 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 22.01.2010.

Die Beklagte war nach Arbeitsvertrag vom 01.06.2008 (Bl. 36, 37 d. A.) bei der Gemeinschuldnerin C. GmbH, deren Insolvenzverwalter der Kläger ist, als Betriebswirtin beschäftigt, was auch im Personalstammdatenblatt (Bl. 38 d. A.) so aufgenommen worden ist. Nach einem Organigramm war sie zuständig für Buchhaltung, Kostenkontrolle, Personal/Stunden, Lohn, Investitionen, Schriftverkehr, Terminüberwachung, Schulung und Marketing. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 04.05.2009 die vorläufige Insolvenz und am 19.05.2009 unter dem Aktenzeichen 1 IN 55/09 die Insolvenz eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Unter dem Datum vom 30.01.2009 wurde der Beklagten der Lohn für Dezember 2008, unter dem Datum 02.03.2009 der Lohn für Januar 2009, unter dem 27.03.2009 der Lohn für Februar 2009 überwiesen. Weitere Lohnzahlung erhielt sie von der Gemeinschuldnerin nicht, sondern bezog Insolvenzausfallgeld ab dem 01.04.2009.

Die Beklagte ist die Ehefrau des Gesellschafters W. A. der Gemeinschuldnerin, von dem sie behauptet hat, dass er seinen Anteil zum Stammkapital in Höhe von 6.350,00 EUR bar eingezahlt habe.

Mit Schreiben vom 11.01.2010 hat der Kläger die Insolvenzanfechtung der Auszahlung der zuvor genannten Löhne erklärt und Rückzahlung unter Fristsetzung zum 21.01.2010 verlangt.

Zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages trägt er vor,

er sei bedürftig, es bestünde zwar Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO jedoch keine Unterdeckung i. S. v. § 207 InsO. Mit erfolgreicher Durchführung des hiesigen Verfahrens und zweier weiterer Verfahren gegen Gesellschafter der Gemeinschuldnerin würde di...

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