Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminierung durch Bezeichnung der zu besetzenden Stelle als "Young Professional" in einer Stellenanzeige

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einer Stellenanzeige ein "Young Professional" gesucht, werden keineswegs Personen, die nicht mehr jung sind, vom Kreis derer, die für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen, ausgeschlossen.

 

Normenkette

AGG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 12.02.2015; Aktenzeichen 9 Ca 2238/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.02.2015, Az.: 9 Ca 2238/14 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung. Die am 07. September 1961 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Fachrichtung Informatik. Im Dezember 2012 veröffentlichte die Beklagte im Internet folgende Stellenanzeigen:

"Young Professional im Software Development (m/w)

Sie sind Absolvent oder Berufseinsteiger mit Drang zum Code?

Als (Fach-)Hochschul-Absolvent mit Bachelor, Master, Promotion oder mit 1-2 Jahren einschlägiger Berufserfahrung: S... bietet den passenden Einstieg in professionelles Software-Development. Als Spezialist für IT-Landschaft mit über 200 Mitarbeitern machen wir bundesweit die IT-Landschaft führender Großunternehmen fit für die Zukunft. (....)

Mit der entsprechenden Projekterfahrung entwickeln Sie sich zum Senior Professional und können die Leitung von Entwicklungsteams übernehmen - wenn Sie das reizt. (....)"

"Senior Professional Software Development/Entwickler (m/w)

Anspruchsvolle Software-Entwicklung ist ihr Ding?

S... bietet den passenden Rahmen für sie, um mehr Verantwortung in großen Implementierungsprojekten zu übernehmen. Als Spezialist für IT-Landschaft mit über 200 Mitarbeitern machen wird bundesweit die IT-Landschaft führender Großunternehmen fit für die Zukunft. (....)"

Die Klägerin bewarb sich am 27.12.2012 bei der Beklagten auf beide Stellen.

Im Dezember 2013 veröffentlichte die Beklagte im Internet folgende Stellenanzeigen:

"Young Professional - Java Developer / Entwickler (m/w)

Sie sind Absolvent oder Berufseinsteiger mit Drang zum Code?

Als (Fach-)Hochschul-Absolvent mit Bachelor, Master, Promotion oder mit 1-2 Jahren einschlägiger Berufserfahrung: S... bietet den passenden Einstieg in professionelles Software-Development. Als Spezialist für IT-Landschaften mit über 200 Mitarbeitern machen wir bundesweit die IT-Landschaft führender Großunternehmen fit für die Zukunft. (...).

Mit der entsprechenden Projekterfahrung entwickeln sie sich zum Senior Professional und können die Leitung von Entwicklungsteams übernehmen - wenn sie das reizt. (...)."

"Senior Professional - Java Developer / Entwickler (m/w)

Anspruchsvolle Software-Entwicklung ist ihr Ding?

S... bietet den passenden Rahmen für Sie, um mehr Verantwortung in großen Implementierungsprojekten zu übernehmen. Als Spezialist für IT-Landschaft mit über 200 Mitarbeitern machen wird bundesweit die IT-Landschaft führender Großunternehmen fit für die Zukunft. (....)"

Auf beide Stellen bewarb sich die Klägerin am 18.12.2013 erneut und erhielt per e-mail am 20.12.2013 folgende Absage:

"Sehr geehrte Frau M...,

vielen Dank für Ihre Bewerbung vom 27.12.2012 und Ihr damit gezeigtes Interesse an einer Mitarbeit in unserem Unternehmen. Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Unterlagen durch den Fachbereich müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen können. Wir bedauern, Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu können. Für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg."

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung wegen gesetzwidriger Benachteiligung in Höhe von 20.000,-- €. Sie macht geltend, obwohl sie den Anforderungen der Beklagten ideal entspreche und es Bewerber mit besseren als ihren fachlichen Kenntnissen in dem von der Beklagten gewünschten Bereich objektiv kaum geben könne, sei sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Offenbar habe die Beklagte Vorurteile wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters.

Insbesondere stehe die Diskriminierung des weiblichen Geschlechts in erster Linie wegen der permanenten an die männlichen Bewerber gerichteten Stellenanzeige der Beklagten in ihrer Internetpräsentation fest. Auch liege eine Diskriminierung wegen ihres Alters von 52 Jahren vor. Die Bewerber, die ein bis zwei Jahre Berufserfahrung hätten, seien typischerweise auch jung. Auch die Position in der Hierarchie sei mittelbar über die Länge der Berufserfahrung an das Lebensalter gebunden. Das von der Beklagten erwähnte Urteil des LAG Schleswig-Holstein zum "Junior" sei offensichtlich falsch.

Die Klägerin hat daher erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageei...

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