Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 22.04.1996; Aktenzeichen 12 Ca 9985/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 2 AZR 440/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 01.07.1996 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 12 Ca 9985/95 vom 22.04.1996 wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 26.06.1983 in der Niederlassung Nürnberg beschäftigt. Er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von DM 4.200,–. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.1995 mit Wirkung zum 31.01.1996. Mit Schreiben vom 22.02.1996 teilte sie dem Kläger mit, daß der Kündigungstermin 31.01.1996 nicht mehr aufrechterhalten werde, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.11.1995 aber mit Wirkung zum 30.04.1996 beendet sei. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Kündigung gegen die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG verstoße. Auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört worden. Die Kündigung verstoße ferner gegen die tarifvertraglich festgesetzten Kündigungsfristen. Die Beklagte habe in ihren Kündigungsschreiben auch nicht zu erkennen gegeben, daß bei der Kündigung soziale Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien. Dem Kläger sei hierzu weder von der Beklagten noch vom Betriebsrat etwas bekanntgemacht worden. Der Kläger sei 55 Jahre alt und verheiratet. Er müsse gegenüber seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind für Unterhalt sorgen.

Demgegenüber hat die Beklagte erklärt, daß nach der aufgrund der zum Kündigungzeitpunkt gegebenen Auftragssituation keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Mehrzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer bestanden habe. In der Niederlassung Nürnberg der Beklagten seien insgesamt 127 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, davon ca. 70 Arbeitnehmer in der Abteilung Hochbau, 11 gewerbliche Arbeitnehmer in der Abteilung Tiefbau. In der Abteilung Tiefbau stelle sich die Auftragssituation so dar, daß gegenüber einem Vorjahresumsatz von 4 Mio. DM der Jahresumsatz auf 1,8 Mio. DM zurückgegangen sei und zum Kündigungszeitpunkt der Auftragsbestand gegenüber einem Vorjahressatz von 1,15 Mio. DM nur noch 700.000,– DM ausgemacht habe. Nachdem die beiden Bauvorhaben Randersacker 1 und 2 mit einer jeweiligen Restbausumme von 200.000,– DM zum Jahresende 1995 ausgelaufen und Anschlußaufträge nicht vorhanden gewesen seien, habe sich die Beklagte gezwungen gesehen, sämtlichen gewerblichen Arbeitnehmern der Abteilung Tiefbau zu kündigen. Die Beklagte habe bereits seit Mitte Mai 1995 wegen der strukturell schlechten Auftragssituation Kurzarbeit eingeführt. Die Beklagte habe dann im November 1995 angesichts der damals katastrophalen Auftragssituation die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Kurzarbeit zum 31.12.1995 zu beenden und den Arbeitnehmern, für die keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vorhanden war, betriebsbedingt zu kündigen. Dies sei mit dem Hintergrund geschehen für den Fall, daß sich im Frühjahr 1996 immer noch keine Besserung der Auftragssituation ergeben sollte, um nach dreimonatiger Unterbrechung der Kurzarbeit im Zeitraum Januar bis März 1996 für die Zeit ab April 1996 neuerlich die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit zu schaffen. Andernfalls habe die Situation gedroht, daß der Bezugszeitraum für Kurzarbeitergeld Ende März 1996 ausgeschöpft gewesen wäre und für die Beklagte keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, mit den Instrumentalien der Kurzarbeit auf eine nicht ausreichende Auslastung zu reagieren.

Nach den Bestimmungen des AFG sei Voraussetzung für die neuerliche Gewährung von Kurzarbeitergeld, daß in dem Betrieb zumindest drei Monate keine Kurzarbeit geleistet wurde. Mit diesen Erwägungen seien Gespräche mit allen Mitarbeitern geführt worden und man habe diesen eine Wiedereinstellungszusage im Frühjahr 1996 für den Fall angeboten, daß sie gegen die unter der Wahrung der tariflichen Kündigungsfristen beabsichtigten Kündigungen zum 31.01.1996 keine gerichtlichen Schritte einleiten würden. Hierzu habe sich der Kläger nicht bereit gefunden. Aufgrund der Auftragssituation sei für den Kläger sowie ca. 35 Mitarbeiter der Abteilung Hochbau keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr gegeben, da eben auf den vorhandenen Baustellen allenfalls 24 Arbeitnehmer einsetzbar waren. Die Beklagte habe sich daher gezwungen gesehen, den nicht einsetzbaren Arbeitnehmern unter Wahrung der jeweiligen Kündigungsfristen zum 31.12.1995 bzw. 31.01.1996 zu kündigen. Auf den beiden Bauvorhaben Arge Schwarzenbach und S-Bahn Eibach habe sich lediglich eine Einsatzmöglichkeit für jeweils drei Zimmerer, nämlich für zwei Zimmerer im Rahmen der Baustelle S-Bahn Eibach und für einen Zimmerer im Rahmen der Baustelle Schwarzenbach ergeben. Für die anderen 15 der insgesamt 18 Zimmerer sei weder zum Kündigungsze...

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