Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt und sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lässt sich bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarungen über die Menge der Arbeitszeit getroffen wurden, kommt der monatelangen tatsächlichen Durchführung erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrunde zu legenden Absprachen zu.

2. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer bekomme nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt, ist wegen Umgehung des Kündigungsschutzes unwirksam. In einem solchen Fall ist die bisherige durchschnittliche Arbeitsmenge zugrunde zu legen; der Arbeitnehmer kann Weiterzahlung der Vergütung in dieser Höhe verlangen.

3. Vereinbaren die Parteien, der Arbeitnehmer müsse sich zur Zuweisung der Arbeit bereithalten und telefonisch erreichbar sein, muss der Arbeitgeber, der das Fehlen dieser Mitwirkung behauptet, im Bestreitensfall im Einzelnen substantiiert darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er vergeblich versucht hat, den Arbeitnehmer zu kontaktieren. Ein Zeugenangebot ohne solchen substantiierten Vortrag ist als Ausforschungsbeweis einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 133, 157; ZPO §§ 284, 286

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 22.07.2003 wird aufrechterhalten.

II. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Entgeltzahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, insbesondere über die Frage der vereinbarten Arbeitsstundenzahl.

Der Kläger war vom 15.07.1999 bis 02.05.2000 bei der Beklagten, die Arbeitnehmer im Messebau beschäftigt, als Messebauer angestellt. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Die vereinbarten Vertragsbedingungen sind zwischen ihnen streitig.

Die Beklagte ließ für den Kläger für den Monat Juli 1999 unter dem 10.09.1999 eine Abrechnung über einen Betrag von 2.000,– DM brutto erstellen mit den Posten „Stundenlohn Std 100,00” und dem Faktor 20,– DM/Std; es ergibt sich ein Nettoauszahlungsbetrag von 1.259,77 DM. Für August 1999 weist die auf 15.09.1999 datierte Abrechnung einen Betrag von 3.620,– DM brutto aus, der sich gemäß den ausgewiesenen Posten „Stundenlohn Std 176,00”, „Überstd.-Grundvergütung Std 4,00” und „Überstunden-Zuschlag Std 4,00” „%-Zuschlag 25,00” bei einem Stundenlohn von 20,– DM brutto errechnet; es ergibt sich ein Nettoauszahlungsbetrag von 2.265,54 DM. Für September 1999 weist die auf 15.12.1999 datierte Abrechnung DM 3.200,– brutto und 2.066,38 DM netto aus, errechnet aus „Stundenlohn Std 160,00” und dem Faktor 20,– DM. Für Oktober 1999 ergibt die ebenfalls unter dem 15.12.1999 erstellte Abrechnung ebenfalls 160 Stunden und 3.200,– DM brutto und ebenfalls 2.066,38 DM netto. Für November 1999 weist die unter dem 17.12.1999 erstellte Abrechnung einen Betrag von 2.840,– DM brutto, entsprechend 1.906,26 DM netto, für 142 Stunden aus, für Dezember 1999 die auf 20.12.1999 datierte Abrechnung einen Betrag von 2.000,– DM brutto und 1.499,42 DM netto für 100 Stunden. Des genauen Wortlautes der Abrechnungen wegen wird auf die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26.11.2000 vorgelegten Ablichtungen Bezug genommen (Bl. 31 ff. d.A.).

Die Beklagte hat Zahlungen unterschiedlicher Höhe an den Kläger geleistet, und zwar mindestens dreimal 2.200,– DM netto und im Februar 2000 DM 4.000,– netto. Zwischen den Parteien ist streitig, ob daneben im Juli ein Betrag von 1.650,– DM – so der Vortrag des Beklagten – oder im August ein Betrag von 1.500,– DM – so der Vortrag des Klägers – gezahlt worden ist, ob der im November gezahlte Betrag 2.000,– DM netto oder 2.200,– DM netto betragen hat und ob ein weiterer Betrag von 2.200,– DM im Dezember gezahlt worden ist. Insgesamt gibt der Kläger an, DM 14.400,– netto erhalten zu haben, die Beklagte behauptet einen Auszahlungsbetrag von 16.625,– DM netto, und zwar als Vorschuss.

Der Kläger hat ursprünglich ein monatliches Gehalt von 2.200,– DM brutto für die Monate Februar, März und April 2000 eingeklagt, darüber hinaus einen Betrag von 203,08 DM brutto für die Tage 01.05. und 02.05.2000. Unter Anführung eines Informationsversehens hat er seine Klage dann umgestellt und eine Festanstellung zu 40 Wochenstunden à 20,– DM brutto/Stunde behauptet. Er hat dementsprechend für Februar 2000 Entgelt für 21 Arbeitstage und 168 Stunden, für März Entgelt für 23 Arbeitstage und 184 Stunden, für April Entgelt für 20 Arbeitstage und 160 Stunden eingeklagt (Schriftsatz vom 11.01.2001, Bl. 39 d.A.). Im Schriftsatz vom 02.07.2001 hat er dann erklärt, es sei ein Stundenlohn von 20,– DM brutto bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 160 Stunden monatlich zugesichert worden (Bl. 56 d.A.). Im Schriftsatz vom 24.07.2001 findet sich der Vortrag, es sei vereinbart gewesen, dass er 40 Stunden bei einer monatlichen Zahlung von 160 Stunden zu leisten gehabt habe, dass die Beklagte ihm die 160 Stunden überschreite...

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