Entscheidungsstichwort (Thema)

Trockenbaumonteur. Eingruppierung. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

1. … Ein Trockenbaumonteur ohne Berufsausbildung kann nur dann in Lohngruppe 3 des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau eingruppiert werden, wenn er sich durch längere Berufserfahrung all die Fertigkeiten angeeignet hat, die (mindestens) den in der baugewerblichen Stufenausbildung in der ersten (zweijährigen) Stufe vermittelten Fertigkeiten entsprechen.

2. Es genügt nicht, lediglich (irgendwelche) Facharbeiten auszuüben und hierfür die notwendigen Fertigkeiten zu besitzen.

 

Normenkette

BRTV-Bau § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 14 Ca 7426/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 4 AZR 863/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.04.2005 – Az.: 14 Ca 7426/04 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 26.09.1979 als Trockenbaumonteur beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis (auch) für die Zeit von April 2004 bis Januar 2005 und das (anteilige) 13. Monatseinkommen auf der Basis eines vereinbarten Stundenlohns von EUR 12,57 brutto abgerechnet. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für das Baugewerbe anzuwenden, so auch der Bundesrahmentarifvertrag vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV-Bau), die einschlägigen Lohntarifverträge und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens in der Fassung vom 29.10.2003.

Mit der am 27.08.2004 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Klage macht der Kläger Lohndifferenzen (für die Monate April 2004 bis Januar 2005 und für das 13. Monatseinkommen für 2004) geltend, die sich aus einem Vergleich des bezahlten Stundenlohnes mit dem Tariflohn der Lohngruppe 3 (EUR 13,56) ergeben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Merkmale der Lohngruppe 2 erfülle (Tariflohn: EUR 12,47) und er damit bei einem bezahlten Stundenlohn von EUR 12,57 bereits übertariflich bezahlt werde.

Die einschlägige Bestimmung des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau lautet auszugsweise:

„Lohngruppen

Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –

Tätigkeit:

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

  • baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
  • baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
  • anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
  • anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
  • anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung Berufsausbildung zum Baugeräteführer
  • Prüfung als Berufskraftfahrer
  • durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten”.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils Bezug genommen (Bl. 117-120 d.A.).

Der Kläger hat beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 254,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 an den Kläger zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 142,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 an den Kläger zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 147,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 an den Kläger zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 108,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 an den Kläger zu zahlen.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 101,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2004 an den Kläger zu zahlen.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 222,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 an den Kläger zu zahlen.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 112,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2005 an den Kläger zu zahlen.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 99,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.02.2005 zu bezahlen

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu 6 hat der Kläger zuletzt die Lohndifferenzen für November in Höhe von EUR 163,84 brutto und die Differenz bezüglich des 13. Monatseinkommens in Höhe von EUR 58,62 geltend gemacht.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 29.04.2005 hat das Arbeitsgericht – mit Ausnahme eines Teils des 13. Monatseinkommens, das dem Kläger im Wege eines Anerkenntnisurteils zugesprochen worden ist – die Klage mit der Begründung abgewiesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Lohngruppe 3 BRTV-Bau seien nicht erfüllt. Der Kläger habe die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorget...

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