Entscheidungsstichwort (Thema)

Effektivklausel/Anrechnung Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

§§ 5 LTV Nr. 22 und 23 stellen eine unzulässige Effektivklausel dar.

 

Normenkette

TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 25.05.2001; Aktenzeichen 10 Ca 955/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 4 AZR 533/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.05.2001 – Az.: 10 Ca 955/01 – in Ziffer 1 und Ziffer 2 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird für den Kläger in Höhe von EUR 554,24 (DM 1.084,–) betreffend die eingeklagten Monate Juli und August 1999 (mit je DM 89,–), Juni 2000 mit August 2000 (mit DM 91,–, DM 163,–, DM 163,–) und November 2000 mit Januar 2001 (mit je DM 163,–) (samt Nebenforderungen) zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Anrechnung einer tariflichen Lohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage sowie um die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist der Geltendmachung diesbezüglicher Vergütungsdifferenzen.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit Februar 1985 als Berufskraftfahrer beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern, jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (§ 1 des zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrages – Bl. 93 d.A.–) Anwendung, somit der Manteltarifvertrag Nr. 4 vom 27.11.1992 für die Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern TR 28–100 ab 65 – (nachfolgend: MTV), der Lohntarifvertrag Nr. 22 vom 07.06.1999, gültig ab 01.07.1999 – TR 28–100 ab 82 – (nachfolgend: LTV 22) und der Lohntarifvertrag Nr. 23 vom 05.06.2000, gültig ab 01.07.2000 – TR 28–100 ab 84 – (nachfolgend: LTV 23).

Der Manteltarifvertrag bestimmt in seinem § 20, dass Lohn-/Gehalts- und sonstige Ansprüche drei Monate nach ihrer Entstehung erlöschen, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.

Die Lohntarifverträge enthalten in deren §§ 5 gleichlautend folgende Regelung:

Allgemeine tarifliche Erhöhungen können nur dann, auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werden, wenn dies dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Kündigung des Lohntarifvertrages, mindestens zwei Wochen vor Auslaufen des alten Lohntarifvertrages, in betriebsüblicher Weise bekannt gemacht wird.

Dies gilt nicht für individuelle tarifliche Abänderungen aufgrund von Um- und/oder Höhergruppierungen. In diesen Fällen ist eine Anrechnung des Unterschiedsbetrages zwischen neuem und altem Tarifvertrag jederzeit möglich.

Maßgebend für die Anhebung ist der Tariflohn.

Der Kläger erhält ein Gesamtentgelt, sich zusammensetzend aus dem Tariflohn/-gehalt und einer übertariflichen Zulage, die „nach freiem Ermessen gewährt” wird und „auf künftige tariflich bedingte Änderungen angerechnet werden” kann (vgl. die auf Bl. 12 bis 15 befindlichen Gehaltsmitteilungen).

Der Tariflohn des Klägers in Lohngruppe 4 betrug in der Tariflohnperiode 98/99 DM 2.870,–.

Mit Schreiben vom 18.05.1999 (Bl. 15 d.A.) führte die Beklagte eine innerbetriebliche Vergütungserhöhung (nach Angabe des Klägers in Blatt 11 d.A. um 2,4 %) durch und teilte dem Kläger die Gehaltszusammensetzung dahingehend mit, dass sein Tarifentgelt DM 2.870,–, seine übertarifliche jederzeit anrechenbare Zulage DM 321,–, sein Gesamtentgelt somit DM 3.191,– beträgt.

Zum 01.01.1999 erhöhte sich der Tariflohn aufgrund LTV 22 auf DM 2.959,–.

Mit Gehaltsmitteilung vom 09.08.1999 (Bl. 14 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Tarifverhandlungen abgeschlossen seien und sich sein Entgelt rückwirkend ab 01.07.1999 zusammensetze aus einem Tariflohn/-gehalt in Höhe von DM 2.959,–, einer übertariflichen Zulage von DM 232,–, somit einem Gesamtentgelt von DM 3.191,–.

Als Folge einer Höhergruppierung in Lohngruppe 5 belief sich der Tariflohn des Klägers (nach dessen Angabe in Blatt 11 d.A. ab 01.03.2000) auf DM 3.001,–.

Mit Gehaltsmitteilung vom 18.05.2000 (Bl. 15 d.A.) erhöhte die Beklagte – innerbetrieblich – das Entgelt des Klägers rückwirkend zum 01.04.2000 (nach seinen Angaben in Blatt 11 d.A. um 2 %) auf DM 3.255,–, sich zusammensetzend aus einem Tariflohn/-gehalt von DM 3.001,– und einer übertariflichen Zulage von DM 254,–.

Zum 01.07.2000 erhöhte sich der Tariflohn des Klägers aufgrund LTV 2–3 auf DM 3.073,–.

Mit Mitteilung vom 15.08.2000 nahm die Beklagte wiederum auf die abgeschlossenen Tarifverhandlungen Bezug und teilte dem Kläger eine Gehaltszusammensetzung ab 01.07.2000 mit einem Tariflohn/-gehalt von DM 3.073,–, einer übertariflichen Zulage von DM 182,– somit einem Gesamtentgelt von DM 3.255,– mit (Bl. 12 d.A.).

Mit Schreiben vom 09.09.1999 (Bl. 7 und 8 d.A.) monierte der Kläger die mit Schreiben vom 09.08.1999 rückwirkend zum 01.07.1999 vorgenommene Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage...

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