Entscheidungsstichwort (Thema)

gerichtliche Geltendmachung dere vertragliche Ausschlussfrist. Annahmeverzugslohn

 

Leitsatz (amtlich)

Eine durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrte einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine klageweise Geltendmachung verlangt, muss vom Arbeitnehmer nicht ein zweites Mal durch Einreichung einer Zahlungsklage nach rechtskräftigem Abschluss des Bestandsstreits gewahrt werden.

 

Normenkette

BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.03.2010; Aktenzeichen 6 Ca 5572/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 5 AZR 251/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2010, Az.: 6 Ca 5572/09, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn.

Der am 02.07.1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 16.11.1998 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 06.10.1998 (Kopie Bl. 36 bis 39 Beiakte) als Diplomingenieur Feinwerktechnik beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.579,04.

In § 5 des Vertrages wurde auf den Inhalt des Hausvertrages der Firma verwiesen, der in § 11 folgende Regelung enthält:

Ausschlußfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, müssen innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab, oder erklärt er sich nicht innerhalb von 4 Wochen nach Geltendmachung des Anspruches uneingeschränkt zur Erfüllung bereit, so kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.12.2002 zum 31.03.2003. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in dem hiergegen geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 29.01.2008 (Az.: 2 Sa 34/07) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete erst auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 03.12.2008, die vom Kläger nicht gerichtlich angegriffen worden ist.

Mit seiner am 16.07.2009 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage vom 13.07.2009 begehrt der Kläger die Zahlung des Annahmeverzugslohns im Zeitraum von Januar 2006 bis November 2008 einschließlich der Zahlungen von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld und zuzüglich von Zinsen.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 02.03.2010 der Klage überwiegend stattgegeben und die Klage nur wegen des ab dem 01.11.2006 bezogenen Verdienstes bei der neuen Arbeitgeberin teilweise abgewiesen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.05.2010 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 09.06.2010 Berufung eingelegt und sie mit dem am Folgetag beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 08.07.2010 begründet.

Die Beklagte meint, auf Grund der Regelung in § 11 des Hausvertrages seien die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers verfallen. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche, die er mit seinen Schreiben vom 20.08. und 09.12.2008 schriftlich geltend gemacht habe, nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten gerichtlich weiterverfolgt. Nach Eintritt der Rechtskraft in dem geführten Bestandsstreit Anfung Juni 2008 sei der Kläger gehalten gewesen, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche innerhalb der Verfallfrist einzuklagen.

Zu Unrecht gehe das Erstgericht davon aus, auch verfallene Annahmeverzugslohnansprüche seien in die Gesamtsaldierung einzubeziehen.

Bei der Berechnung des Annahmeverzugslohns hätte berücksichtigt werden müssen, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Bestandsstreit am 09.06.2008 der Annahmeverzug geendet habe, spätestens jedoch mit der Arbeitsaufforderung vom 21.11.2008 zum 24.11.2008 (Kopie Bl. 89 d. A.). Des Weiteren schade dem Kläger, dass er sich nicht zeitnah arbeitslos gemeldet habe.

Dem Kläger stehe ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zu, da diese Leistungen nach dem Inhalt des Vertrages von einer tatsächlichen Beschäftigung abhängig gemacht worden sei.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, AZ: 6 Ca 5572/09 vom 02.03.2010 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt:

  1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg – 6 Ca 5572/09 – vom 02.03.2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung trägt er vor, sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn sei n...

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