Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges. Teilanfechtung. Umdeutung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vom 16.12.1997 ist nur auf Vereinbarungen anwendbar, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis werden nicht erfasst.

2. Ist ein Angebot eines Arbeitgebers ausdrücklich auf eine Annahme mit allen Vor- und Nachteilen gerichtet, ist eine Teilanfechtung ausgeschlossen.

3. Eine Umdeutung gem. § 140 BGB ist ausgeschlossen, wenn die rechtlichen Wirkungen des Ersatzgeschäfts weiter reichen würden als die des umgedeuteten Rechtsgeschäfts.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB §§ 119, 140; BetrAVG § 3 a.F.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 14 Ca 4012/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 3 AZR 185/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.12.2002 – Az. 14 Ca 4012/02 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Hauptantrag des Klägers darum, ob dem Kläger ein betriebliches Ruhegehalt nach Abschnitt II Ziffer 14 einer „allgemeine(n) Pensionszusage für Mitarbeiter „D.”” vom 20. Oktober 1959/26. November 1962 (nachfolgend nur: VO 62; Bl. 41 ff d. Erstakte) zusteht, hilfsweise ob ihm eine entsprechende Zusage zu erteilen sei.

Der Kläger war seit 24.09.1973 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin „D.” und/oder „Sch.”) zuletzt als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig.

Nach der VO 62 wird der Vorstand ermächtigt, Pensionszusagen gemäß Ziffer II zu erteilen, wobei die Gesellschaft zur Erteilung nicht verpflichtet ist, eine Erteilung aber nur verweigern soll, wenn besondere Gründe vorliegen (Ziffer I der VO 62). Gemäß Ziffer II 14. wird der Vorstand ermächtigt, eine Einzel-Pensionszusage auf eine Pension von 60 % des zuletzt bezogenen Gehalts nach 25-jähriger Tätigkeit in Anerkennung treuer Dienste zu erteilen „große Zusage”).

Mit Gültigkeitsdatum vom 01.01.1982 wurde bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgänger eine „Versorgungsordnung 1982 mit späteren Veränderungen durch Betriebsvereinbarungen vom 30.12.1987 und vom 19.12.1988” (nachfolgend nur: VO 82) eingeführt (Bl. 45 ff d. Erstakte).

Gemäß Betriebsvereinbarung vom 17. März 1982 ist „die D. Pensionsordnung in der Fassung vom 16.11.1962 … durch Erklärung der D. vom 25.11.1981 mit sofortiger Wirkung geschlossen worden. Anstelle des geschlossenen Versorgungswerkes tritt die dieser Vereinbarung beigefügte neue Versorgungsordnung (Versorgungsordnung 1982)” (Bl. 172 f d. Erstakte).

Gegebenenfalls mit Datum vom 22. Juli 1982 (entnommen aus einem Schreiben des Klägers vom 29. Juli 1982, Bl. 55 d. Erstakte) wurde dem Kläger die (neue) Versorgungsordnung zugeleitet.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 (Bl. 55 d. Erstakte) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten u.a., dass er die Neuregelung für sich nicht anerkennen könne, soweit sie eine Schlechterstellung bedeuten würde. Unter anderem wies der Kläger (sinngemäß) im Wesentlichen darauf hin, dass ihm eine Zusage nach der VO 62 vorliege, die unter anderem nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit die sogenannte kleine Pensionszusage und nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit die große Pensionszusage in Höhe von 60 % des letzten Monatsgehalts vorsehe.

Unter dem Datum des 13.04.1994 erhielt der Kläger eine Zusage auf Erweiterung der VO 82 (Bl. 53 d. Erstakte).

Mit Schreiben vom 24.03.1994 (Bl. 174 d. Erstakte) wurde der Kläger mit Wirkung ab 01.04.1994 zum „Partner” ernannt.

Mit Datum vom 05.05.1994 wurde dem Kläger der auf Bl. 175 mit 183 d. Erstakte befindliche Dienstvertrag (nachfolgend: Partner-Dienstvertrag 94) vorgelegt. In dessen § 10 ist geregelt, dass der Partner von der D. Versorgungsbezüge aufgrund der gesondert zugesagten ALLGEMEINEN PENSIONSORDNUNG 1982 und der erweiterten Zusage vom 13. April 1994 erhält. In § 11 Ziffer 7 ist geregelt, dass mit In-Kraft-Treten dieses Vertrages alle früheren dienstvertraglichen Vereinbarungen der D. mit dem Partner aufgehoben werden, „ausgenommen die Versorgungszusage, (siehe § 10)”.

Mit Schreiben vom 28.06.1994 (Bl. 184 d. Erstakte) wandte sich der Kläger unter anderem gegen § 10 dieses Vertrages und bat um Verständnis, dass er keinen Vertrag unterzeichnen könne, der einen Verzicht auf die Regelung zur ursprünglichen Altersversorgung zum Ausdruck bringe.

Mit Schreiben vom 07.07.1994 (Bl. 187 d. Ertakte) wurde ihm unter anderem mitgeteilt:

Gehen Sie davon aus, dass die von Ihnen verfolgte Pensionsregelung endgültig geschlossen ist und Ihnen, wie in allen gleichgelagerten Fällen, nicht mehr zusteht. Wir haben dafür eine angemessene und für beide Seiten vertretbare Regelung gefunden. Auch die übrigen Bestimmungen des einheitlichen Partnervertrages tragen den beiderseitigen Interessen ausreichend Rechnung.

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