Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Anwendung des § 59 Abs. 1 BAT ist kein Raum, wenn der teilzeitbeschäftigte Angestellte trotz Bewilligung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann.

 

Normenkette

BAT § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 02.07.1998; Aktenzeichen 1 Ca 3369/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen 7 AZR 214/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 02.07.1998 – 1 Ca 3369/97 – in Ziffern 1 und 2 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 01.12.1997 hinaus fortbesteht.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT mit dem 30.11.1998 geendet hat.

Die Klägerin ist seit 23.06.1986 im Rahmen einer Drittel-Stelle als Verwaltungsangestellte im Schuldienst bei der Regierung von Unterfranken beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Mit Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.11.1997 wurde der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bewilligt. Daraufhin teilte die Regierung von Unterfranken der Klägerin mit, dass wegen der Berufungsunfähigkeitsrente auf Zeit das Arbeitsverhältnis ab 01.12.1997 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 BAT ruhe. Mit Schreiben vom 16.12.1997 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin mit, dass hinsichtlich ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Stenotypistin sowie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von zwei Stunden bis unter halbschichtig bestehe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 01.12.1997 hinaus im bisherigen Umfang zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 02.07.1998 die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin ruhe gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 BAT wegen Gewährung einer Berufungsunfähigkeitsrente auf Zeit. Eine derartige Rechtsfolge trete nur dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer für die im Zeitpunkt der Feststellung übertragene Tätigkeit nicht berufsunfähig sei, also im Ergebnis die Berufsunfähigkeit für eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit festgestellt sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, da die Klägerin seit 1986 ein und dieselbe Tätigkeit ausübe, die sich unstreitig zu 70 % mit dem Erstellen von Statistiken, elektronischer Datenverarbeitung und Schreibarbeiten zusammensetze. Diese Arbeitsplatzbeschreibung sei auch unstreitig Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente gewesen.

Mit der am 20.07.1998 eingegangenen und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verfahrensziel weiter.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte unter Berufung auf § 59 Abs. 1 BAT das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit 30.09.1998 für beendet angesehen, nachdem durch Rentenbescheid vom 12.01.1998 – zugestellt am 21.11.1998 – der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt worden war.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Aufhebung des Endurteils des Arbeitsgerichts Würzburg, Az.: 1 Ca 3369/97, vom 16.06.1998, wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 01.12.1997 hinaus im bisherigen Umfang weiter zu beschäftigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Der Beklagte beantragt,

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Az.: 1 Ca 3369/97, vom 16.06.1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.

Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist sachlich begründet.

Zunächst ist der in der letzten mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.07.1998 dahingehend auszulegen, dass es der Klägerin ausschließlich um die Feststellung des Fortbestandes und nicht um die Durchsetzung eines etwaigen Beschäftigungsanspruches geht. Von den Parteien ist schriftsätzlich lediglich die Frage erörtert worden, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen fortbesteht. Der Klageantrag war daher im Sinne dieses von der Klägerin verfolgten Begehrens auszulegen.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht entgegen der Auffassung des Beklagten über den 01.12.1997 hinaus fort. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat weder gemäß § 59 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BAT aufgrund des Rentenbescheides vom 17.11.1997, in dem der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit ...

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