Entscheidungsstichwort (Thema)

Invalidenrente. Höhe einer betrieblichen Invalidenrente. Versorgungsfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellt eine betriebliche Versorgungsordnung für den Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsleistung auf die Vorlage des Rentenbescheids eines Rentenversicherungsträgers ab, so kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, es habe schon vor dem im Bescheid festgelegten Eintritt eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 9 Ca 1736/07 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.2011; Aktenzeichen 3 AZR 795/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klageerweiterungen vom 12.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 01.04.2009, 07.05.2009, 02.06.2009, 01.07.2009, 03.08.2009, 01.09.2009 und 01.10.2009 werden abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Invalidenrente.

Der Kläger war seit 01.04.1969 bei der Beklagten beschäftigt.

Bei der Beklagten gibt es betriebliche Versorgungsleistungen. Grundlage hierfür ist die Versorgungszusage vom 02. Januar 1980. Die Versorgungszusage lautet auszugsweise:

§ 2

Versorgungsleistungen

Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:

  1. Altersrente und vorgezogene Altersrente
  2. Invalidenrente

§ 3

Leistungsvoraussetzungen

1) Versorgungsleistungen werden auf formlosen Antrag des Versorgungsberechtigten gewährt, wenn der Mitarbeiter

  1. bei Eintritt des Versorgungsfalles eine versorgungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei dem Unternehmen abgeleistet hat,
  2. nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist und
  3. die bei den einzelnen Versorgungsleistungen vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.

2) Bei Ansprüchen von Mitarbeitern, die vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden sind …, für die die gesetzlichen Voraussetzungen über die Unverfallbarkeit gegeben sind, bestimmen sich Art, Höhe und Fälligkeit der Anwartschaft ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (Siehe Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.)

§ 4

Altersrente

4) Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente nach der Versorgungsordnung ergibt sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Steigerungsbetrages des Ruhegeldes und des ruhegeldfähigen Einkommens. …

6) Der Kürzungsfaktor vermindert sich – sofern sich der Rentenberechtigte beim Ausscheiden im Dienste der Firma befindet – für jedes Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit vom 21. Dienstjahr an um 0,05 v.H., so daß bei einer Dienstzeit von 30 und mehr Jahren keine Kürzung mehr erfolgt.

§ 5

Invalidenrente

1) Die Invalidenrente wird dem Mitarbeiter gewährt, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze (§ 4) aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und nachweist, daß er berufs- oder erwerbsunfähig ist.

3) Die Invalidenrente ist unter Beifügung des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers zu beantragen. …

5) Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich nach der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im März 2002. Der Kläger war seit 03.06.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Attest vom 20.06.2002 (Bl. 127 d.A.) stellte der ihn behandelnde Arzt, Herr Dr. K., eine dauernde Arbeitsunfähigkeit fest. Am 11.08.2002 beantragte der Kläger die Bewilligung einer REHA – Maßnahme durch die BfA. Diese Maßnahme wurde am 18.11.2002 bewilligt.

Unter dem 05.11.2002/21.11.2002 schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002 beendet wurde. Als Begründung enthält die Vereinbarung in Ziffer 1.) den Hinweis, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Niederlassungsleiters auszufüllen. In Ziffer 4.) der Vereinbarung bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass dieser unverfallbare Pensionsansprüche gemäß der gültigen Ruhegeldordnung erworben habe, die ihm erhalten blieben.

In der Zeit vom 28.01.2003 bis 11.03.2003 fand die REHA – Maßnahme statt.

Am 02.09.2003 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Bescheid vom 23.02.2004 (Bl. 128 d.A.) wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.10.2003 bewilligt. Dem Rentenbescheid lag ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 02.12.2003 von Herrn Dr. med. W. Sch. zugrunde. Wegen des Inhalts wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 317 ff. d.A.).

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit 01.10.2003 eine Invalidenrente in Höhe von 718,83 EUR. Bei der Berechnung hat sie eine Kürzung vorgenommen, da der Kläger vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschieden sei.

Im Jahr 200...

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