Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tatbestandsmerkmal des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft in § 17 Nr. 1 des MTV für den Einzelhandel in Bayern für die Gewährung von Sterbegeld an den hinterbliebenen Ehegatten setzt voraus, daß diese häusliche Gemeinschaft zum, jedenfalls im Zeitraum von drei Jahren vor dem Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehegatten bestanden hat. Eine unterschiedliche Behandlung von getrennt, bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3, 6; BB §§ 1565, 1566 Abs. 2; MTV Einzelhandel Bayern § 17 Nr. 1, § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 9975/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 4 AZR 668/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.1997 – Az.: 5 Ca 9975/96 – wird auf Kosten der Berufungsführer in zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 17 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern (nachfolgende MTV Einzelhandel).

§ 17 Nr. 1 MTV Einzelhandel lautet:

Hinterläßt ein Beschäftigter einen unterhaltsberechtigten Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 27 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (ohne Altersgrenze) und hat in diesen Fällen mit den genannten Personen eine häusliche Gemeinschaft bestanden, so ist das Entgelt für den Rest des Sterbemonats und dann Sterbegeld nach folgender Staffelung zu zahlen:

nach ununterbrochener Betriebs Zugehörigkeit von 3 Jahren 1 Monat,

nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 2 Monate,

nach ununterbrochener Betriebs Zugehörigkeit von 10 Jahren oder nach einem tödlichen Arbeitsunfall, soweit dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, 3 Monate.

Herr … war seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt.

Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der MTV Einzelhandel Anwendung. Die Klägerin war mit Herrn … seit etwa 36 Jahren verheiratet. Bis zur Trennung im Jahre 1992 lebten die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft. Nach der Trennung blieb Herr … der Klägerin gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Die Klägerin, die die Ansicht vertritt, ihr stünde Sterbegeld nach § 17 MTV Einzelhandel zu, da sie mit ihrem verstorbenen Ehemann bis 1992 in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, § 17 MTV nichts darüber aussage, daß eine solche häusliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes bestanden habe müsse -und sie ansonsten in unzulässigerweise diskriminiert werde, hat mit Klage vom 13.11.1996 zum Arbeitsgericht Nürnberg beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über

  1. die Höhe des Brutto- und Nettolohnes für den Monat Juni 1996 von Herrn …
  2. den Empfänger des Nettobetrags des Lohnanspruches für den Monat Juni 1996 von Herrn … zu erteilen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, gegebenenfalls die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.

III. Die Beklagte wird verurteilt, nach erteilter Auskunft zur Zahlung des Sterbegeldes.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 08.04.1997 unter dem Aktenzeichen 5 Ca 9975/96

die Klage kostenpflichtig abgewiesen

und

den Streitwert auf DM 9.519,– festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses der Klägerin am 23.04.1997 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 23.05.1997 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 20.05.1998 verwiesen.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, es sei umstritten, wie § 17 des MTV Einzelhandel auszulegen sei. Es sei das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft erwähnt, es sei jedoch nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt diese häusliche Gemeinschaft bestanden haben müsse.

Insoweit ziehe das erstinstanzliche Gericht zur Auslegung des § 17 den § 14 MTV heran, dies sei jedoch insoweit unzulässig, als zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte geregelt würden. Bei § 14 MTV gehe es um Ansprüche des Arbeitnehmers bei Todesfall eines Familienangehörigen. Bei § 17 gehe es um Ansprüche der Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers. Hier seien unterschiedliche Schutzzwecke zu berücksichtigen.

§ 17 Nr. 1 gehe nur davon aus, daß für den Sterbegeldanspruch eine häusliche Gemeinschaft bestanden haben müsse. Demnach könne ein Sterbegeldanspruch nicht bestehen, wenn niemals eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe, unstreitig habe die Klägerin jedoch mit ihrem verstorbenen Ehemann über 22 Jahre hinweg in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Nürnberg sei eine Einschränkung der Voraussetzung, daß eine häusliche Gemeinschaft bestanden haben müsse, darüber hinaus auch diskriminierend. Der getrennt lebende, aber dennoch unterhaltsberechtigte Ehegatte werde hier in unzulässigerweise diskriminiert, wenn man de...

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