Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt und sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einer Pensionszusage eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe des erreichten Ruhegeldanspruchs zugesagt und beträgt das Ruhegeld bei Erreichung des 65. Lebensjahres 75 % des Monatsgehalts unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente, ist auf die Altersrente abzustellen. Das Ruhegeld ist ratierlich zu kürzen und hiervon ist der erdiente Teil der Altersrente abzuziehen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Invaliditätsrente, § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 14 Ca 5725/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 3 AZR 550/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.08.1997 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Nr. 1 bis 4 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 35.635,75 (i.W.: Deutsche Mark fünfunddreißigtausendsechshundertfünfunddreißig 75/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 19.956,02 (i.W.: Deutsche Mark neunzehntausendneunhundertsechsundfünfzig 02/100) vom 25.04.1996 bis 25.09.1996, aus DM 27.083,17 (i.W.: Deutsche Mark siebenundzwanzigtausenddreiundachzig 17/100) vom 26.09.1996 bis 20.02.1997 und aus DM 34.210,32 (i.W.: Deutsche Mark vierunddreißigtausendzweihundertzehn 32/100) vom 21.02.1997 bis 31.07.1997 sowie aus dem Gesamtbetrag seit dem 01.08.1997 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.425,43 (i.W.: Deutsche Mark eintausendvierhundertfünfundzwanzig 43/100) brutto Betriebsrente monatlich ab 31.08.1997 bis 31.08.2004 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen.

Der Kläger trat am 15.10.1965 bei der Firma … G. ein und wurde von der Firma G. … als Buchbinder übernommen. Die Firma G. … erteilte dem Kläger in Anerkennung seiner Tätigkeit die Zusage einer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die hier maßgeblichen Regelungen lauten:

1. Ruhegeld

Erleben Sie im Dienst der Firma G. das 65. Lebensjahr, so erhalten Sie vom Tage Ihres Ausscheidens ab ein monatliches Ruhegeld.

Die Höhe des Ruhegeldes ermittelt sich aus 75 % Ihres letzten vereinbarten Monatsgehalts unter Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente.

Ruhestandsbezüge, die die Firma zukünftig durch sonstige gesetzliche Vorschriften oder tarifliche Vereinbarungen finanziert, werden ebenfalls auf das zugesagte Ruhegeld angerechnet.

2. Berufsunfähigkeitsrente

Werden Sie im Dienst der Firma G. vor Erreichung des 65. Lebensjahres berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des Angestelltenversicherungs-Gesetzes, so erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichten Ruhegeldanwartschaft.

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Firma G. sollte die Pensionszulage erlöschen. Im Übrigen wird auf die Pensionszulage (Bl. 6-9 d.A.) Bezug genommen.

Gemäß Geschäftsführervertrag vom 30.07.1976 wurde der Kläger zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der damaligen Firma G. bestellt. Nach § 2 des Geschäftsführervertrages ist das Gehalt der allgemeinen Entwicklung angemessen anzupassen. Als Mindesthöhe werden 150 % der Bezüge des höchstentlohnten Angestellten der Firma vereinbart. Mit Wirkung zum 31.12.1990 stellte die Firma G. … ihre Tätigkeiten ein. Der Kläger wurde von Beklagten, übernommen. Das letzte Gehalt bei der Firma G. … betrug DM 7.828,–. Zum 01.01.1990 wurden die tariflichen Gehälter im Bereich des Buchbinderhandwerks um 4,2 % erhöht. Dem Kläger wurde diese Lohnerhöhung zunächst nicht gewährt. Schließlich bezahlte die Beklagte ein Gehalt in Höhe von DM 8.156,78 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die betriebliche Altersversorgung. Der Kläger schied zum 31.03.1990 aufgrund eigener Kündigung aus und machte sich später als Buchbinder selbstständig.

Im September 1995 beantragte der Kläger bei der Bundesanstalt für Angestellte eine Berufsunfähigkeitsrente, die ihm ab 01.07.1995 gewährt wurde (Eintritt der Berufsunfähigkeit seit dem 07.06.1995). Nunmehr macht der Kläger eine Betriebsrente gemäß der Pensionszusage vom Dezember 1970 geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Maßgeblich sei der Rentenbescheid. Er habe auch einen unverfallbaren Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Bei der Berechnung des für die Altersversorgung maßgeblichen Gehalts sei von dem zuletzt tatsächlich gezahlten Gehalt von DM 8.156,78 auszugehen. Die Beklagte habe allen Arbeitnehmern eine Erhöhung gemäß der Tariflohnerhöhung bezahlt. Die Vollrente sei zunächst mit 75 % des letzten Bruttogehalts zu berechnen. Hiervon sei dann die Berufsunfähigkeitsrente bei Austritt abzuziehen und erst das Ergebnis ratierlich zu kürzen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. D...

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