Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzungsverfahren. Kostenfestsetzung. Reise- und Verpflegungskosten der Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Die erstattungsfähigen Kosten einer Partei, die den Arbeitsrechtsstreit selbst führt, werden nicht durch die Kosten einer fiktiven Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten und eines Verkehrsanwalts beschränkt.

 

Normenkette

ZPO §§ 104, 91; ArbGG § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 13.03.2008; Aktenzeichen 10 Ca 3686/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.03.2008, Az.: 10 Ca 3686/05, teilweise abgeändert.

2. Die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 504,35 (in Worten: Euro fünfhundertvier 35/100) zuzüglich von Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008.

3. Im Übrigen werden das Kostenfestsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 8/17 und die Beklagte 9/17 zu tragen.

5. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf EUR 533,56.

 

Tatbestand

I.

In dem von dem Kläger selbst geführten Zahlungsrechtsstreit ist die Beklagte mit Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2007 zur Zahlung der eingeklagten Beträge verurteilt worden und es sind ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 29.12.2007 (Bl. 159 d. A.) begehrt der Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten von dem Ort E… nach F…, obwohl er in dem gesamten Rechtsstreit eine Privatanschrift in G… angegeben hatte. Neben den drei von ihm wahrgenommenen Terminen macht der Kläger auch Fahrkosten für einen von ihm versäumten Termin geltend, bei dem er nach eigenen Angaben im Stau gesteckt hat. Des Weiteren werden Porto-, Kopier- und Telefonkosten sowie Tagegeld wegen des Verpflegungsmehraufwands an den Sitzungstagen geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2008 (Bl. 167, 168 d. A.) an sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von EUR 504,35 berechnet, aber diese auf die fiktiven Kosten einer Hinzuziehung eines Anwalts nebst Verkehrsanwalts in Höhe von EUR 221,94 beschränkt.

Gegen den ihm am 22.03.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Telefax vom 02.04.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, wie ursprünglich beantragt Fahrkosten in Höhe von EUR 711,50 festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 04.04.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569, 571 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch EUR 200,–, § 567 Abs. 2 ZPO.

2. Die Beschwerde ist sachlich nur zum Teil begründet.

Der Kläger kann, wie vom Erstgericht zunächst zutreffend ermittelt, Kosten in einer Gesamthöhe von EUR 504,35 erstattet bekommen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten in Höhe von EUR 466,35, Tagegelder in Höhe von EUR 18,– und Kosten für Porto, Kopien und Telekommunikation in Höhe von EUR 20,–.

Es wird insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2008 verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Gründe abgesehen. Es kann nämlich lediglich die Wegstrecke zwischen dem Ladungs- und dem Sitzungsort berücksichtigt werden und es sind keine erstattungsfähigen Kosten (Reisekosten, Tagegeld) für den vom Kläger versäumten Gütetermin angefallen. Insofern fallen erstattungsfähige Kosten nur für die drei von dem Kläger auch tatsächlich wahrgenommenen Verhandlungstage an.

Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Nürnberg beschränken sich die Reisekosten der Partei einschließlich der an den Reisetagen anfallenden Tagegelder im Rahmen der Kostenregelungen der §§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht auf die Kosten einer fiktiven Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten und eines Verkehrsanwalts (vgl. LAG Hamburg vom 13.08.1992 – 2 Ta 8/92 – LAGE Nr. 18 zu § 12a ArbGG; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12a Rz. 20).

Die Kosten, die dem Kläger durch die persönliche Teilnahme an den Sitzungen vom 13.04.2006, 17.11.2006 und 30.11.2007 entstanden sind, stellen notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. Die Beschränkung der Reise- und Verpflegungskosten einer Partei, die ihren Arbeitsrechtsstreit selbst führt, steht nicht im Einklang mit der Sonderregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Wenn der Gesetzgeber durch diese Regelung für die obsiegende Partei den Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausschließt, soll damit im Interesse der sozial schwächeren Prozesspartei das Prozessrisiko überschaubar...

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