Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats für inländische Konzerngesellschaften mit ausländischer Konzernobergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Errichtung eines Konzernbetriebsrates kommt nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

 

Normenkette

BetrVG § 54; AktG §§ 18, 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 01.09.2015; Aktenzeichen 5 BV 18/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.05.2018; Aktenzeichen 7 ABR 60/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) bis 9) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 01.09.2015, Az.: 5 BV 18/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligen streiten über die Frage, ob der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 6) wirksam errichtet worden ist.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Technologieunternehmen innerhalb der weltweit tätigen F...-Gruppe mit Hauptsitz in L.../Schweiz. Die Beteiligte zu 1) ist eine deutsche Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit, die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die operativen Tochteruntergesellschaften der Beteiligten zu 1).

Insgesamt beschäftigen die Beteiligten zu 2) bis 5) 748 Arbeitnehmer, von denen bei der Beteiligten zu 2) in J... 175 Mitarbeiter, bei der Beteiligten zu 3) in E... 73 Mitarbeiter, bei der Beteiligten zu 4) in O... 382 Mitarbeiter sowie bei der Beteiligten zu 5) in Oh... 118 Mitarbeiter beschäftigt sind. Bei der Beteiligten zu 1) sind keine Arbeitnehmer tätig. Ihr Alleingeschäftsführer ist bei der F... Technologie AG mit Sitz in L.../Schweiz angestellt.

Die Beteiligte zu 1) ist Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 2) bis 4) und hält 60% der Anteile an der Beteiligten zu 5). Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1) ist die Schweizer F... International Holding AG, ebenfalls mit Sitz in L.../Schweiz, die ihrerseits 40% der Anteile an der Beteiligten zu 5) hält.

Auf das arbeitgeberseitig vorgelegte Organigramm, Bl. 88 d.A., welches die Organisation innerhalb des F...-Konzerns veranschaulicht, wird Bezug genommen.

Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) bestehen jeweils örtliche Betriebsräte, die Beteiligten zu 7) bis 10). Da jedes Unternehmen nur einen Betrieb unterhält, existieren keine Gesamtbetriebsräte.

Die in Deutschland ansässigen operativen Gesellschaften der F...-Gruppe, also die Beteiligten zu 2) bis 5), werden jeweils von zwei Geschäftsführern geleitet, wobei je ein Geschäftsführer vor Ort und ein Geschäftsführer am Hauptsitz in L.../Schweiz ansässig ist.

Diese Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) berichten an die Leiter der auf der Ebene der F... International Holding angesiedelten sog. Business Units.

Von den Leitern der Business Units erhalten die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) Direktiven, mittels derer ihnen Entscheidungen und Maßnahmen verbindlich vorgegeben werden. Diese betreffen auch personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten der bei den deutschen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer.

Auf das arbeitgeberseitig vorgelegte Leitungsorganigramm der F... System Parts Europe, Bl. 89 d.A., wird Bezug genommen.

Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) werden die Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Kompetenzregelung der F...-Gruppe getroffen.

Diese sieht vor, dass wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen für die jeweiligen F...-Gesellschaften entweder durch den CEO der F... International Holding, durch den CFO und stellvertretenden CEO oder durch den Verwaltungsrat der F... International Holding getroffen werden.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) werden faktisch durch die F... International Holding in L.../Schweiz geleitet.

Bezüglich der Beteiligten zu 4) und 5) ist die Leitung durch die F... International Holding zudem vertraglich verankert. Beide Gesellschaften haben mit der F... International Holding Beherrschungsverträge geschlossen, die am 10. November 2014 für die Beteiligte zu 4) und am 28. Oktober 2014 für die Beteiligte zu 5) in das Handelsregister eingetragen wurden.

Die Beteiligte zu 1) übt hingegen gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 5) keinerlei Leitungsfunktionen aus. Sie hat auch zu keiner Zeit irgendwelche Weisungen an die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) erteilt oder diesen Entscheidungen vorgegeben. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) niemals Leitungsaufgaben in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Belangen gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 5) wahrgenommen.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine reine Finanzholding, auf deren Ebene die Jahresergebnisse der in Deutschland tätigen Gesellschaften konsolidiert werden.

Das zwischen der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) und 3) formal bestehende Beherrschungsverhältnis wurde tatsächlich niemals umgesetzt. Geplant ist der Abschluss von ...

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