Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit einer Einigungsstelle. Sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht eine Betriebseinschränkung i.S.d. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG in einem bloßen Personalabbau ohne gleichzeitige Einschränkung sächlicher Betriebsmittel, sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes des § 112a Abs. 1 BetrVG nur Entlassungen und sonstige personelle Maßnahmen (Aufhebungsverträge, Eigenkündigungen u.ä.) zu berücksichtigen, die zu einem Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb führen, nicht jedoch betriebsinterne Versetzungen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 111, 112 Abs. 4, § 112a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 14.01.2004; Aktenzeichen 7 BV 13/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 14.01.2004, Az.: 7 BV 13/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle „Personalabbau/Versetzung und Änderung der Betriebsorganisation” vom 17.02.2003.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat des gemeinsamen Betriebes der Antragsgegnerinnen, in dem insgesamt mehr als 800 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Der Antragsteller wurde in der Betriebsausschusssitzung vom 09.08.2001 (Kopie des Protokolls Bl. 67 bis 69 d.A.) von der Auflösung des zentralen Anzeigenverkaufs informiert. Ferner über ein Sparprogramm bei der Antragsgegnerin zu 2), das auch 5 % der Personalkosten umfassen soll, beispielsweise durch die Streichung der Stellen ausgeschiedener Mitarbeiter oder Einsparungen bei künftigen Tariflohnerhöhungen.

Am 08.11.2001 schlossen die Beteiligten einen Sozialplan für die von der Neustrukturierung des Anzeigenverkaufs betroffenen Mitarbeiter (Kopie Bl. 24 bis 27 d.A.).

In der Betriebsausschusssitzung vom 09.11.2001 (Protokoll Bl. 70/71 d.A.) wurde der Betriebsrat davon informiert, dass es infolge des erheblichen Umsatzeinbruches, insbesondere wegen des Ausbleibens der erwarteten Herbstbelebung, erforderlich würde, die Gesamtzahl der Mitarbeiter um 65 bis 70 Arbeitnehmer zu reduzieren.

Auf Antrag des Antragstellers wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Personalabbau/Versetzung und Änderung der Betriebsorganisation” eingerichtet. Diese fasste nach mehreren Sitzungen und Durchführung einer Beweisaufnahme am 17.02.2003 den Beschluss, dass sie unzuständig ist (Kopie des Protokolls vom 17.02.2003, Bl. 19 bis 21 d.A.). Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat daraufhin das Verfahren für beendet erklärt. In dem schriftlichen Beschluss (Kopie Bl. 22/23 d.A.) hat er ausgeführt, dass es sich bei der Neustrukturierung des Anzeigenverkaufs und den weiteren Personalabbaumaßnahmen um zwei getrennt zu beurteilende unternehmerische Maßnahmen handle, hinsichtlich des weiteren Personalabbaus § 112a Abs. 1 BetrVG zur Anwendung gelange und dessen Schwellenwert nicht erreicht werde.

Der Antragsteller begehrt mit seinem am 07.05.2003 beim Arbeitsgericht Würzburg eingereichten Antrag vom 06.05.2003 die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 17.02.2003.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 14.01.2004 den Antrag zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Beteiligten und der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird auf den Inhalt des ergangenen Beschlusses verwiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen den ihnen am 23.01.2004 zugestellten Beschluss mit Telefax vom 18.02.2004 Beschwerde eingelegt und sie innerhalb der bis 23.04.2004 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 20.04.2004 begründet.

Der Antragsteller meint, die Einigungsstelle hätte das Verfahren durch Beschluss einstellen müssen, was hier nicht geschehen sei. Die Reorganisation und Neustrukturierung des Anzeigenverkaufs und der Personalabbau aufgrund Umsatzrückgangs seien als eine einheitliche Arbeitgebermaßnahme zu werten. Beide Einzelmaßnahmen dienten nämlich der Verbesserung der Ertragslage und der Reduzierung der Personalkosten. Die Umsätze seien bereits während des gesamten Jahres 2001 zurückgegangen und nicht erst im dritten Quartal, weshalb beide Einzelmaßnahmen damit zusammenhängen würden. Auch wenn die von der Betriebsvereinbarung vom 08.11.2001 erfassten 14 Mitarbeiter bei den 65 zu kündigenden Mitarbeitern mitgezählt würden, verblieben 51 zusätzlich zu kündigende Mitarbeiter, die unter Zugrundelegung der Staffelung in § 17 KSchG ausreichen würden, um eine eigenständige sozialplanpflichtige Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG darzustellen. Auf die Staffelung gemäß § 112a Abs. 1 BetrVG komme es nicht an, denn im Zusammenhang mit beiden Einzelmaßnahmen seien auch Versetzungen vorgenommen worden, zum Teil von einem Unternehmen in das andere. Die Betriebsänderung bestehe folglich nicht alleine in einem Personalabbau durch Entlassungen. Im Übrigen seien auch Betriebsmittel erheblich eingeschränkt worden, z.B. durch Einstellungss...

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