Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 11.03.1997; Aktenzeichen 1 Ca 616/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen 7 AZR 846/98)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11. März 1997 – 1 Ca 61, 6/96 – geändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dieser Vertrag (Fotokopie Bl. 10 f.d.A.) enthält in § 1 folgende Bestimmung:

Frau … wird ab 01.01.1996 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer für atomabsorptionsspektrometrische Untersuchungen im Rahmen des Joint-Monitoring-Programmes 1995 und des Bund-Länder-Meßprogrammes 1995 (Befristungsgrund) für die Zeit bis 31.12.1996 – beim … … beschäftigt.

Die am 14. September 1943 geborene Klägerin ist Chemielaborantin und seit dem 01. Oktober 1987 ununterbrochen beim beklagten Land im … … aufgrund mehrerer nach den SR 2 y BAT abgeschlossenen Verträge mit verschiedenen Befristungsgründen und unterschiedlichen Laufzeiten beschäftigt worden.

Am 16. Dezember 1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 14 f.d.A.), nach dessen § 1 die Klägerin ab 01.01.1993 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Forschungsvorhabens „Schadstoffanreicherung im Nahrungsnetzt des Wattenmeeres” (Befristungsgrund) für die Zeit bis 31.12.1995 beim „… weiterbeschäftigt” werden sollte. Bei dem Forschungsvorhaben handelte es sich um ein Projekt des Instituts für Vogelforschung … mit Sitz in … Der Klägerin wurde Mitte des Jahres 1995 mitgeteilt, daß das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 1995 auslaufe. Während des von der Klägerin daraufhin angestrengten Rechtsstreits (1 Ca 618/95 Arbeitsgericht Stade), in dem die Klägerin u. a. die Feststellung begehrte, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, hat das beklagte Land der Klägerin den Abschluß eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages angeboten, der – wie dargestellt – am 21. Dezember 1995 unterzeichnet worden ist und auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird. Der Rechtsstreit 1 Ca 618/95 Arbeitsgericht Stade ist durch Klagerücknahme erledigt worden.

Mit Schreiben vom 08. Oktober 1996 (Fotokopie Bl. 12 d.A.) teilte die Bezirksregierung Lüneburg der Klägerin mit, daß ihr Beschäftigungsverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 auslaufe. Eine Beschäftigung über den 31. Dezember 1996 beim … sei nicht möglich.

Während die Klägerin meint, ein sachlicher Grund für die Befristung des Vertrages habe nicht vorgelegen, hält das beklagte Land einen ausreichenden Befristungsgrund für gegeben. Dieser habe in der Aufgabenerledigung atomabsorptionsspektrometrischer Untersuchungen im Rahmen des Joint-Monitoring-Programms 1995 und des Bund-Länder-Meßprogramms 1995 gelegen. Diese beiden Programme seien sowohl vom zeitlichen Rahmen als auch vom inhaltlichen Untersuchungsauftrag klar definiert und begrenzt gewesen. Sie seien auch nicht seit dem Jahr 1996 ohne zeitliche Begrenzung gelaufen. Obwohl bereits Proben für das nächste Jahr vorhanden gewesen seien, habe keine vertragliche Vereinbarung mit Drittmittelgebern bestanden, die eine Fortführung dieser Meßprogramme oder einen neuen Vertragsabschluß über die Durchführung der Programme abgesichert hätten. Im Hinblick auf die unsichere Haushaltslage bei den Auftraggebern sei von deren Seite eine Entscheidung über eine neuerliche Auftragsvergabe auf Mitte 1997 vertagt worden. Seitens des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes für … … habe weder bestanden noch bestehe ein Anspruch auf Durchführung der Untersuchungen für das … für … oder die Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe. Auch seien die Aufgaben dem … … nicht als Daueraufgabe übertragen worden. Beide Institutionen, das Niedersächsische … für die Reinhaltung der Elbe, bestimmten selbständig, wer die Untersuchungsprogramme bearbeite und mit wem sie und zu welchen Konditionen sie im Einzelfall Untersuchungsaufträge abschlössen.

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11. März 1997 (Bl. 50 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 14.000,– DM festgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das zwischen den Parteien gemäß Nr. 1 b SR 2 y für Aufgaben ...

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