Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Anpassung einer Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gruppenbildung im Rahmen des § 16 Abs 2 Nr 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber einen weitgehenden Ermessensspielraum

Die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens muss, ausgehend von den Verhältnissen am Anpassungsstichtag, im Rahmen der Anpassungsentscheidung abgeschätzt werden. Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 3 Ca 520/08 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 3 AZR 750/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.11.2010 – 3 Ca 520/08 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

  1. 100,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2008 zu zahlen,
  2. ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 362,77 EUR (statt: 350,16 EUR) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hat.

Der am 00.00.1935 geborene Kläger war vom 01.09.1969 bis zum 31.03.1995 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter der Qualitätsendkontrolle beschäftigt. Er hat Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nach Maßgabe der Pensionsordnung für die A. vom 01.07.1976. Seit dem 01.04.1996 erhält er eine Betriebsrente von derzeit 350,16 EUR im Monat. Außer einer Erhöhung der Rente infolge einer Neuberechnung auf der Grundlage der „Barber-Entscheidung” erfolgten Anpassungen der Betriebsrente nicht.

Rechtsnachfolgerin der B. war die C. Deren Geschäftsanteile wurden im Jahr 2001 zunächst überwiegend auf die D. und im selben Jahr auf die E. (seit dem 19.02.2002: F.) übertragen. Die C. firmierte im Jahre 2002 zur G. um.

Am 22.12.2005 beschlossen die Gesellschafter der F., die G. durch finanzielle Unterstützung zu entschulden. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung sollte dazu dienen, eine Verschmelzung der G. mit der H. zu ermöglichen. Zum 25.04.2006 wurde die G. aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2006, dem entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter vom selben Tage zugrunde liegen, durch Aufnahme auf die H. verschmolzen und später in G., die jetzige Beklagte, umbenannt. Deren alleinige Gesellschafterin ist nach wie vor die F..

Neben der G. wurden auch die I. und die J. – jeweils mit Verschmelzungsvertrag vom 26.05.2006 – auf die jetzige Beklagte verschmolzen. Deren Verschmelzungen wurden am 25.07.2006 sowie am 13.10.2006 in das Handelsregister eingetragen.

Die Beklagte bestand auch nach diesen Verschmelzungen zunächst aus vier eigenständigen und selbständig geführten Geschäftsbereichen (K., L., M. und N.). Im Jahr 2007 wurde der Geschäftsbereich N. in den Geschäftsbereich M. integriert. Ende 2009/Anfang 2010 übertrug die Beklagte den Geschäftsbereich L. im Wege einer Ausgliederung auf die O., die inzwischen unter P. firmiert. Darüber hinaus wurde der Geschäftsbereich K. der Beklagten aufgrund des am 10.03.2010 geschlossenen Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrages Ende April 2010 auf die Q. übertragen, die inzwischen unter „R.” firmiert.

Die wirtschaftliche Entwicklung der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1996 bis 2006 gestaltete sich wie folgt (Beträge in Mio.; bis zum Jahr 2001 in DM, ab dem Jahr 2002 in Euro; gerundet):

Jahr

Ergebnis vor Steuer

Ergebnis nach Steuer

Eigenkapital Vorjahr

Eigenkapital zum Ende des Bilanzjahres

durchschnittliches Eigenkapital

1996

- 22,66

- 22,96

100,54

77,58

89,06

1997

- 25,21

- 25,60

77,58

51,98

64,78

1998

- 16,32

- 16,51

51,98

58,19

55,09

1999

- 37,29

- 37,47

58,19

35,47

46,83

2000

- 55,89

- 56,71

35,47

- 20,98

- 28,23

2001

- 76,78

- 76,99

- 20,98

- 97,97

- 59,48

2002

- 22,06

- 22,72

- 50,09

- 72,81

- 61,45

2003

- 4,24

- 4,34

- 72,81

- 77,14

- 74,99

2004

- 1,62

- 2,10

- 77,14

- 79,25

- 78,20

2005

- 5,64

- 5,74

- 79,25

2,68

- 40,97

30.11. 2006

- 6,47

- 6,57

2,68

- 3,89

- 3,29

Die wirtschaftliche Situation der aufnehmenden Gesellschaft und jetzigen Beklagten stellte sich unter Berücksichtigung der Jahresabschlüsse sowie der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2009 wie folgt dar:

Jahr

Ergebnis vor Steuer

Ergebnis nach Steuer

Eigenkapital Vorjahr

Eigenkapital zum Ende des Bilanzjahres

durchschnittliches Eigenkapital

2001

0,11

0,07

k. A.

0,52

2002

0,02

0,01

0,52

0,59

0,56

2003

0,02

0,01

0,59

0,60

0,595

2004

0,02

0,01

0,60

0,63

0,615

2005

27,28

20,70

0,63

92,87

82,68

2006

48,50

40,90

99,14

154,33

12...

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