Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch, Trinkgeld für Spielbankangestellte

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch der Mitarbeiter an den Spieltischen auf Beteiligung an den im Automatenspielsaal einer Spielbank gegebenen Trinkgeldern.

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 05.04.2000; Aktenzeichen 3 Ca 190/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen 5 AZR 487/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05. April 2000 – 3 Ca 190/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt mehrere Spielbänken in … Der Kläger, welcher Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen ist, steht seit dem 01. Oktober 1978 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis als Croupier und wird in der Spielbank … beschäftigt. Zugrunde liegt der Vertrag vom 25. Oktober 1978 (Fotokopien Bl. 13 – 15 d. A.).

Neben den Tischspielen ist in der Spielbank … ein Automatenspielsaal eingerichtet. In der Vergangenheit waren dort im Gegensatz zur Praxis des „großen Spiels” Tronc-Behälter zur Aufnahme von Trinkgeldern nicht aufgestellt. Zuwendungen wurden vielmehr dem dort tätigen Personal unmittelbar geqeben, welches die Trinkgelder unter sich aufteilte.

Das Niedersächsische Innenministerium als Aufsichtsbehörde für die Beklagte ordnete unter dem 30. November 1998 folgendes an:

In allen Automatenspielsälen sind verschlossene Troncbehälter aufzustellen. Das spieltechnische Personal (Automatenmechaniker, Automatenaufsichten, Kassenpersonal) ist zu verpflichten, alle von Besuchern ihnen oder der Spielbank gewidmete Zuwendungen den Troncbehältern zuzuführen. Die nach Abführung der Troncabgabe verbleibenden Beträge sind entsprechend § 4 Abs. 3 NSpielbG zu verwalten und zu verwenden.

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen am 01. März 1999 mit Wirkung vom 01. Januar 1999 einen neuen Tronc- und Gehaltstarifvertrag, welcher unter anderem bestimmt:

§ 2, Tronc-Aufkommen

  1. Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank tätigen Arbeitnehmern für die Gesamtheit oder für bestimmte Teile der Arbeitnehmer oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung am Spieltisch und an den Spielkassen gegeben werden, sind den dafür aufgestellten Behältern unmittelbar zuzuführen; sie bilden den A.-Tronc bei den Tischspielen und den C.-Tronc beim Automatenspiel.

    § 5 b Vergütung der Mitarbeiter der Gruppe C und Verteilung des C.-Tronces

  2. Zur Vergütung der Mitarbeiter der Gruppe C gehört außerdem das monatliche Troncaufkommen des C.-Troncs jeder Spielbank, das auf die Mitarbeiter der Gruppe C der entsprechenden Spielbank gleichmäßig aufgeteilt wird, nach Abzug der Beträge, die gemäß § 3 Ziff. 2 dem Fonds zur betrieblichen Altersversorgung zuzuführen sind. Die Auszahlung erfolgt entsprechend § 5 Ziff. 3 Manteltarifvertrag, spätestens bis zum 12. des Folgemonats.

Mit seiner am 30. März 1999 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichten Klage begehrt der Kläger Zahlung der Mehrvergütung, die sich ergeben würde, wenn die Beklagte in den Jahren 1995 bis 1998 die im Automatenspielsaal eingegangenen Trinkgelder dem Tronc zugeführt und entsprechend verteilt hätte. Er errechnet sich einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 24.000,00 DM. Darüber hinaus verlangt er Auskunft über die Einspielergebnisse der Automatensäle der Spielbanken … und … sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Kontrolle und Verwaltung der in den Automatensälen erwirtschafteten Trinkgelder unterlassen habe.

Der Kläger hat geltend gemacht, obwohl der Beklagten seit langem die Praxis der Trinkgeldzuwendungen im Automatenspielsaal bekannt gewesen sei, habe sie nichts unternommen, um die Trinkgelder entsprechend der früheren tariflichen Regelung des Tronc- und Gehaltstarif Vertrages vom 11. Januar 1996 dem Tronc zuzuführen und entsprechend zu verteilen. Insoweit schulde die Beklagte ihm weitere Vergütung bzw. Schadensersatz.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von DM 24.000,00 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,
  2. die Beklagte zu verurteilen,

    1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Einspielergebnisse in den Automatensälen der Spielbanken … und …

      hilfsweise, im Automatensaal der Spielbank … in den Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 sowie in den zurückliegenden Monaten des Jahres 1999, und zwar durch Vorlage der finanzamtlich geprüften Belege über die Einspielergebnisse und die internen Umsatz Statistiken,

    2. an den Kläger den sich aufgrund der Auskünfte ergebenden Vergütungsanteil für die Jahre ab 1995, soweit dieser durch den Antrag zu 1) nicht abgedeckt ist, nachzuzahlen

      sowie

      festzustellen,

      dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass d...

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