Leitsatz (amtlich)

Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die nach dreijähriger Tätigkeit in die Gehaltsgruppe G II eingruppiert, werden, sind nach Absolvierung einer entsprechenden Anzahl von einschlägigen Tätigkeitsjahren in die entsprechenden höheren Berufsjahre einzureihen, ebenso wie Angestellte, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Einschlägige Tätigkeitsjahre im Sinne des Tarifvertrages sind dabei die in Gehaltsgruppe G II aufgeführten Beispielstätigkeiten.

 

Normenkette

Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Niedersächsischen Einzelhandel § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Zwischenurteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen 2 Ca 471/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 10 AZR 41/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.01.1999 – 2 Ca 471/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Einordnung der Klägerin.

Die am 26.12.1956 geborene Klägerin begann im Jahre 1972 bei der Firma … eine Ausbildung zur Großhandelskauf fr au, die sie im Jahre 1974 wegen des Konkurses ihrer Arbeitgeberin abbrechen musste. Seit dem 28.10.1974 war sie als Bürokraft bei der … … beschäftigt. Nach Beendigung dieser Tätigkeit im Jahre 1979 war sie vom 01.01.1980 bis zum 30.09.1981 als Bürokraft im Wohnmarkt des … tätig. Wegen des Inhalts der insoweit ausgestellten Arbeitszeugnisse vom 09.11.1979 sowie 30.09.1981 wird auf die mit der Klageschrift überreichten Kopien (Bl. 6, 7 d. A.) verwiesen.

Seit dem 01.07.1994 ist sie aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.06.1994 als Verkaufshilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihr Vergütung nach Gehaltsgruppe G II Ortsklasse 2 1. Berufsjahr des Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel.

Mit Schreiben vom 21.01.1998 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung nach Gehaltsgruppe G II Ortsklasse 2 7. Berufsjahr geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, jedenfalls die Zeiträume ihrer Berufstätigkeit nach Abbruch der Ausbildung seien bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Betrieb der Beklagten sei sie demzufolge im 4. Berufsjahr der Gehaltsgruppe G II gewesen, so dass sie sich ab dem 01.07.1997 im 7. Berufsjahr befinde. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 1 bis 4 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.336,48 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12.06.1998 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.09.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe G II 7. Berufsjahr, Ortsklasse 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen vom 01.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anrechnung von Berufsjahren gelte nur für Angestellte mit kaufmännischer Ausbildung im Einzelhandel und den ausdrücklich in § 4 Gehaltsgruppe G II gleichgestellten. Berufsjahre seien dabei nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung.

Durch Urteil vom 27.01.1999 hat das Arbeitsgericht den Klageanträgen der Klägerin entsprochen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 6.336,48 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei richtigerweise in die Gehaltsgruppe G II 7. Berufsjahr einzugruppieren. Die von ihr bei ihren früheren Arbeitgebern verrichteten Tätigkeiten seien einschlägige Tätigkeiten nach der Gehaltsgruppe G II. Zwar stelle der Tarifvertrag in seinem Zusatz fest, dass Berufsjahre einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung seien, dies bedeute jedoch nicht, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen müsse, da der Tarifvertrag neben der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine dreijährige Tätigkeit in der Gehaltsgruppe I ausreichend sein lasse.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 36 bis 38 d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist der Beklagten am 05.02.1999 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 02.03.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.1999 am 30.04.1999 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, für die Eingruppierung der Klägerin seien nur die Tätigkeiten im Verkauf zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Gehaltsregelung des Gehalts- und Lohntarifvertrages, die von dem Grundsatz „Honorierung von Qualität und Erfahrung” bestimmt sei. Die Tätigkeiten der Klägerin als Bürokraft seien einem völlig anderen Berufsbild zuzuordnen, nämlich dem des Bürokaufmanns.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.01.1999 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, im Hinblick au...

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