Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 22.06.1995; Aktenzeichen 2 Ca 634/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 22.06.1995, Az. 2 Ca 634/94, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 908,63 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen Nettobetrag von DM 420,– brutto seit dem 14.12.1994, auf DM 278,63 brutto seit dem 02.03.1995 sowie auf 210,– DM brutto seit dem 13.06.1995.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Schichtzulage in Höhe von DM 70,– brutto monatlich ab Juni 1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung einer Zulage nach dem BAT.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.1992 als Erzieherin bei dem Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 06.01.1992. Hierin haben die Parteien die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vereinbart. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte betreibt ein Wohnheim für Behinderte mit 30 Plätzen sowie einer Außenwohngruppe mit 13 Plätzen. Die Behinderten leben dort in familienähnlichen Gruppen von 13 bis 17 Behinderten. Pro Wohngruppe sind 4 Mitarbeiter seitens des Beklagten zugewiesen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Schichtzulage für den Zeitraum von Juni 1994 bis Mai 1995 einschließlich anteiliger Sonderzuwendung.

Die Behinderten werden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr täglich durch die Mitarbeiter betreut. Sie werden geweckt und ihnen wird beim Waschen und Anziehen sowie beim Frühstücken geholfen. Anschließend fahren die Behinderten in eine Werkstatt für Behinderte und kehren am Nachmittag zurück. Die Betreuungszeit für den Nachmittag beginnt für die Mitarbeiterinnen um 15.45 Uhr. Die Betreuung der Behinderten erfolgt bis 22.30 Uhr. In der Nacht wird Nachtbereitschaft geleistet.

Dienstags beginnt 14tägig der Dienst für die Mitarbeiterinnen bereits um 13.30 Uhr mit einer Dienstbesprechung. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen findet eine Vollbetreuung von 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr durch die Mitarbeiterinnen statt. Bezüglich des Einsatzes der Mitarbeiterinnen wird ein Dienstplan erstellt, der im vorhinein die Arbeitszeiten festlegt. Dabei werden die Mitarbeiterinnen zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt, teilweise vollschichtig an Wochenenden oder Feiertagen, teilweise von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, teilweise nachmittags zu unterschiedlichen Zeiten, teilweise auch sowohl morgens wie nachmittags. Bezüglich der Dienstpläne wird auf diese (Anlage zur Klageschrift sowie zum Schriftsatz vom 28.02.1995 sowie vom 06.06.1995) verwiesen. Bezüglich der Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.03.1995 für den Zeitraum vom 01.05.1994 bis 31.10.1994 verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie in Schichtarbeit arbeite nach vorheriger Planung durch den Dienstplan. Die Einteilung erfolge nach den Erfordernissen der Arbeitsaufgabe. Sie werde tatsächlich im Monat zu erheblich wechselnden Zeiten eingesetzt, die Arbeitnehmerinnen lösten sich gegenseitig ab, wie sich aus den Dienstplänen ergebe. Eine solche Ablösung sei auch erforderlich, da die wöchentliche Betreuungszeit der Behinderten wesentlich über die normale Arbeitszeit einer Mitarbeiterin hinausgehe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 420,– DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 278,63 DM brutto zu zahlen, sowie diesen Betrag mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 210,– DM brutto zu zahlen, sowie diesen Betrag mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin arbeite nicht nach einem Schichtplan mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Es gebe keinen Dienst- oder Schichtplan. Die Arbeitszeit werde nach den Vorstellungen der Mitarbeiterinnen innerhalb der Arbeitsgruppe abgestimmt, wobei es auch möglich wäre, die Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorher zu bestimmen. Die Arbeitsaufgabe werde auch vom jeweiligen Mitarbeiter abgeschlossen, so daß eine Gliederung in Schichten nicht vorhanden sei.

Durch Urteil des Arbeitsgerichtes vom 22.06.1995 wurde die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert entsprechend dem Klagantrag festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin leiste keine Schichtarbeit, da sie nicht in einem regelmäßigen Wechsel nach einem vorgegebenen Schichtplan arbeite. Sie erledige die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit lediglich zu unterschiedlichen Zeiten im Rahmen der betrieblich vorgesehenen Aufgaben. Sie leiste vielmehr einen...

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