Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 05.11.1998; Aktenzeichen 4 Ca 103/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 2 AZR 616/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.11.1998, 4 Ca 103/95, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 48.154,64 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung vom 03.02.1995 das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.1995 beendet hat. Die Beklagte stützt die mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung auf häufige Erkrankungen in der Vergangenheit und die Prognose des Betriebsarztes, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass in Zukunft in geringerem Umfang krankheitsbedingte Fehltage anfallen würden. Die Klägerin macht außerdem Annahmeverzugsansprüche (06.11.1995 bis 31.12.1996) geltend und begehrt zweitinstanzlich Weiterbeschäftigung.

Die 1942 geborene Klägerin war seit 01.01.1975 als Arzthelferin im Krankenhaus des beklagten Landkreises beschäftigt. Sie war in der Röntgendiagnostik eingesetzt, in den 80-iger Jahren überwiegend in der computertomografischen Abteilung.

Am 27.11.1978 hatte die Klägerin einen Wegeunfall. Sie rutschte bei Straßenglätte auf der Autobahn auf den Grünstreifen, ein nachfolgendes Fahrzeug fuhr auf, wodurch sie verletzt wurde (Unfallanzeige, Bl. 195 d. A.).

Aufgrund sozialgerichtlichen Vergleichs vom 01.12.1994 ist die Klägerin als Schwerbehinderte anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 50. Auf den Ausführungsbescheid des Versorgungsamtes Bremen vom 27.02.1995 (Bl. 66 d. A.) wird Bezug genommen. Gemäß Bescheid des Gemeindeunfallversicherungsverbandes … vom 24.10.1985 (Bl. 211 ff. d. A.) erhält sie aufgrund des Arbeitsunfalls vom 27.11.1978 seit 16.01.1979 eine Unfallrente.

Die Klägerin war nach Ausspruch der Kündigung bis zum 05.11.1995 arbeitsunfähig, seit dem 06.11.1995 erhielt sie Arbeitslosengeld gemäß § 105 a AFG. Am 28.11.1994 stellte die Klägerin Rentenantrag, Antrag und Widerspruch wurden am 06.06.1995 bzw. 26.02.1997 abgewiesen. Das Sozialgericht … hat durch Urteil vom 04.02.1999 der Klägerin ab 01.01.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen, gegen dieses Urteil hat der Rentenversicherungsträger Berufung eingelegt. Der Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt von der Rentenantragstellung keine Kenntnis.

Der Beklagte stützt die Kündigung auf folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:

1990 in 9 Fällen an 143 Tagen

01.01.1990 bis 09.02.1990

=

29

Tage

27.02.1990 bis 07.03.1990

=

7

Tage

21.02.1990

=

1

Tag

22.05.1990

=

1

Tag

05.06.1990 bis 13.07.1990

=

29

Tage

03.08.1990 bis 31.08.1990

=

21

Tage

03.09.1990

=

1

Tag

19.09.1990 bis 07.10.1990

=

13

Tage

29.10.1990 bis 31.12.1990

=

41

Tage

1991 in 6 Fällen an 173 Tagen

01.01.1991 bis 06.03.1991

=

46

Tage

18.04.1991

=

1

Tag

23.04.1991 bis 20.06.1991

=

40

Tage

30.07.1991 bis 01.10.1991

=

46

Tage

18.10.1991

=

1

Tag

28.10.1991 bis 22.12.1991

=

39

Tage

1992 in 5 Fällen an 175 Tagen

16.01.1992 bis 21.02.1992

=

27

Tage

13.04.1992 bis 22.06.1992

=

46

Tage

14.07.1992 bis 07.10.1992

=

62

Tage

23.10.1992

=

1

Tag

03.11.1992 bis 31.12.1992

=

39

Tage

1993 in 12 Fällen an 160 Tagen

01.01.1993 bis 10.01.1993

=

5

Tage

13.01.1993 bis 20.01.1993

=

6

Tage

02.02.1993

=

1

Tag

22.02.1993 bis 16.04.1993

=

38

Tage

22.04.1993

=

1

Tag

28.04.1993

=

1

Tag

08.06.1993 bis 18.06.1993

=

9

Tage

02.07.1993 bis 17.08.1993

=

27

Tage

09.09.1993 bis 03.10.1993

=

17

Tage

06.10.1993 bis 11.11.1993

=

27

Tage

18.11.1993

=

1

Tag

23.11.1993 bis 31.12.1993

=

27

Tage

1994 in 7 Fällen an 177 Tagen

01.01.1994 bis 07.03.1994

=

46

Tage

15.03.1994 bis 28.03.1994

=

10

Tage

12.04.1994 bis 24.04.1994

=

9

Tage

13.06.1994 bis 23.09.1994

=

75

Tage

28.09.1994

=

1

Tag

14.10.1994 bis 22.11.1994

=

9

Tage

19.12.1994 bis 31.12.1994

=

9

Tage

Krankheitsursachen waren zum überwiegenden Teil Lungenembolie und Kreislaufinsuffizienz. Auf die Aufstellung der Diagnosen, Bl. 68 d. A. wird verwiesen.

Der Beklagte schaltete den Betriebsarzt ein, der mit Datum vom 16.01.1995 (Bl. 69 d. A.) mitteilte, er habe die Klägerin am 10.01.1995 untersucht, eine Änderung des bisherigen Krankheitsverlaufs sei nicht erkennbar, man müsse davon ausgehen, dass auch in Zukunft ähnlich hohe Ausfallzeiten auftreten würden.

Unter dem 18.01.1995 hörte der Beklagte die Schwerbehindertenvertretung, den Gesamtpersonalrat und den Personalrat des Krankenhauses zur beabsichtigten Kündigung an (Bl. 259–262 d. A.). Alle drei Gremien äußerten sich unter dem 19.01.1995 und erhoben keinen Widerspruch (Bl. 263–265 d. A.).

Am 19.01.1995 beantragte der Beklagte bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Mit Bescheid vom 02.02.1995, dem Beklagten zugegangen am 03.02.1995, erteilte die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.

Mit Schreiben vom 03.02.1995 beantragte der Beklagte beim Gesamtpersonalrat, beim Pe...

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