Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 3 AZR 294/09

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingetragene Lebenspartnerschaft. betriebliche Altersversorgung. Hinterbliebenenversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14. 01. 2009 – 3 AZR 20/07 –).

Ein solches Rechtsverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmer war, sondern bereits eine Betriebsrente bezog.

 

Normenkette

RL 2000/78/EG Art. 1-2; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 08.04.2009; Aktenzeichen 7 Ca 577/07 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2009; Aktenzeichen 3 AZR 294/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.04.2008 – 7 Ca 577/07 Ö – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Todes des Klägers und einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Feststellung, dass seinem eingetragenen Lebenspartner bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes zustehen.

Der am 13.10.1951 geborene Kläger war seit mehreren Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12.02.1991 wurde er auf Lebenszeit zum ärztlichen Geschäftsführer der Hauptgeschäftsstelle der Beklagten bestellt. Der Arbeitsvertrag enthält unter § 5 folgende Regelungen:

  1. Die Anstellung erfolgt auf Lebenszeit. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen möglich.
  2. Dr. W. erhält Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes.
  3. Für die Berechnung des Ruhegehaltes wird der 01.10.1972 als Diensteintritts alter festgesetzt. Nach den ersten 10 Jahren (01.10.1982) beträgt der Ruhe gehaltsanspruch 35 %. Er steigert sich dann jährlich um 2 % bis zum Höchstsatz von 75 %.
  4. Das Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) gemäß TV D ist ruhegehaltsfähig.

Seit dem 01.07.1998 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt. Bis Mai 2000 war er noch als Berater für die Beklagte tätig. In diesem Zeitraum stockte die Beklagte das Ruhegehalt auf 100 % auf.

Am 07.10.2005 begründete der Kläger vor dem Standesamt Braunschweig eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn A. W., geborener K.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag, der vereinbart worden sei, als es das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht gegeben habe, sei ergänzend darin auszulegen, dass auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestünden. Anderenfalls müsste die arbeitsvertragliche Vereinbarung zu einer ungewollten Schlechterstellung gegenüber Angestellten führen, deren Hinterbliebenenversorgung sich nach § 46 Abs. 4 SGB VI richte.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Versorgungsfalles und bei einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tode des Klägers eine Hinterbliebenenversorgung im selben Umfang zu zahlen hat, wie ihn die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehegatten vorsehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Klage fehle es schon dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil weder feststehe, dass der Kläger vor seinem Lebenspartner versterbe noch vorauszusehen sei, ob Herr A. W. im Zeitpunkt des Todes des Klägers noch dessen Lebenspartner sei. Darüber hinaus sei das Feststellungsbegehren auch nicht begründet. Die arbeitsvertragliche Regelung verweise auf das Bundesbeamtengesetz und die entsprechende Bestimmung des Beamtenversorgungsgesetzes, das die vom Gesetzgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 46 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Gleichstellung gerade nicht übernommen habe. Wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es auch nicht verboten, die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zu begünstigen.

Durch Urteil vom 08.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 105 bis 108 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 14.05.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 06.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 07.07.2008 begründet.

Der Kläg...

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