Revision eingelegt unter dem AZ: 10 AZR 110/06

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff des Krankengeldes i.S.d. § 8 Ziffer 6 MTV. Krankengeld. Verletzungsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Auch das Verletzungsgeld nach § 45 SGB VII ist „Krankengeld” i.S.d. Regelung des § 8 Ziffer 6 des Manteltarifvertrages für die Wohnungswirtschaft mit Gebiet der Bundesrepublik Deutschland v. 3.07.1997.

 

Normenkette

SGB VII § 45; Manteltarifvertrag für die Wohnungswirtschaft im Gebiet der BRD § 8 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 3 Ca 7/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 10 AZR 110/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.02.2005 – 3 Ca 7/05 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die tariflichen Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlung für das Jahr 2004 um 2/12 zu kürzen, da er nach einem Wegeunfall am 07.10.2004 bis zum 01.01.2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Kläger erhielt zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nach Ablauf von 6 Wochen Verletztengeld.

Der Kläger ist seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Elektriker zu einem Bruttogehalt von 2.255,00 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Wohnungswirtschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.1997 (im Folgenden MTV) Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.

Dieser regelt die Zahlung von Sonderzuwendungen in § 8 wie folgt:

  1. Alle Beschäftigten erhalten am 01. Dezember eines jeden Jahres zusätzlich 100 % der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Monatsvergütung (13. Monatsgehalt). Überstunden-, Leistungs- (§ 3 Abs. 3) und Erschwerniszulagen (§ 7 VTV) werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Betriebsvereinbarung nicht eingerechnet.
  2. Alle Beschäftigten in dem Gebiet, in dem schon vor dem 03.10.1990 das Grundgesetz galt, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld i. H. v. 100 % der nach dem Vergütungstarifvertrag vom 20.03.1996 zu zahlenden Monatsvergütung gem. § 4 (14. Monatsgehalt). Hinsichtlich der Zulagen gilt das in Abs. 1 geregelte.
  3. Bei Neueinstellungen ab 01.01.1997 wird den Beschäftigten abweichend von Abs. 1 bis 3, jeweils eine zusätzliche Vergütung gezahlt, die im ersten Beschäftigungsjahr 50 % des zu leistenden Monatsgehalts gem. Abs. 1 bis 3 entspricht. Die 13. und 14. Monatsvergütung steigt in jedem weiteren Beschäftigungsjahr jeweils um 10 Prozentpunkte bis zu einer Höhe von 100 % gem. Abs. 1 bis 3.
  4. Ausscheidende oder neu eingestellte Beschäftigte sowie Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (Erziehungsurlaub, Wehrdienst), sowie bei unbezahltem Sonderurlaub und Krankengeldbezug, haben im Kalenderjahr für jeden vollen Monat, in dem sie gearbeitet haben, Anspruch auf 1/12 dieser Sonderzahlung.

§ 10 des MTV lautet wie folgt:

  1. Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder bei Kuren erhalten die Beschäftigten die Vergütung für die Dauer von 6 Wochen fortgezahlt…
  2. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Betriebsunfall, so wird ein Zuschuss zum Krankengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettovergütung und den Bruttobarleistungen der Krankenkasse, soweit diese auf Pflichtversicherungen beruhen, bis zu 26 Wochen gezahlt. Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Zuschuss nach dem höchsten Krankengeldsatz für Pflichtversicherte der zuständigen Ortskrankenkasse berechnet.

Die Beklagte kürzte den Anspruch des Klägers auf die tarifliche Jahressonderzahlung (Urlaubs- und Verletztengeld) um 2/12, dies entspricht einem Gesamtbetrag von 632,35 EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Zeiten des Bezugs von Verletztengeld unterfielen nicht der Kürzungsregelung des § 8 Ziff. 6 MTV. Danach führten nur die Monate zu einer Kürzung, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht habe und auch keine Lohnersatzleistungen bezogen habe. Während des Bezugs von Verletztengeld bestehe indes grundsätzlich ein Anspruch auf ein Zuschuss zum „Krankengeld”, § 10 Ziff. 2 MTV. Es komme nicht darauf an, dass er einen Zuschuss tatsächlich nicht erhalten habe, da er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 632,25 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Begriff des Krankengeldes in § 8 Ziff. 6 MTV erfasse auch das Verletztengeld. Die Kürzungsregelung des § 8 Ziff. 6 MTV greife grundsätzlich für Zeiträume in denen die Arbeitsleistung nicht erbracht werde und auch vom Arbeitgeber keine Lohnersatzleistungen gewährt würden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.02.2005 verwiesen.

Mit diesem U...

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