Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 9 Ca 330/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 9 AZR 144/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18.02.98, Az. 9 Ca 330/97 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überbrückungsgeldes aufgrund einer Auflösungsvereinbarung sowie über Schadensersatz.

Der am 13.09.1936 geborene Kläger war bei der Beklagten insgesamt mehr als 30 Jahre bis zum 31.12.1993 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 12.200,– DM.

Unter dem Datum des 06.05./11.05.1993 schlossen die Parteien eine Auflösungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsverhältnisses, nach der das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten einvernehmlich zum 31.12.1993 aufgelöst wird, dem Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 114.830,– DM zugestanden wird sowie weitere Regelungen zum Gegenstand der Auflösungsvereinbarung gemacht werden. Wegen des Inhalts der Auflösungsvereinbarung wird auf diese (Bl. 4 d.A.) verwiesen.

Insbesondere haben die Parteien ein Merkblatt zum Gegenstand des Auflösungsvertrages gemacht betreffend den gleitenden Ruhestand 1993 ab Alter 55 – 59 mit Datum vom 23.03.1993. Hiernach ist vereinbart, dass u. a. die vom Kläger gewählte Variante des Ausscheidens möglich ist, nach der er aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausscheidet und damit erhält die … Rente monatlich, den Abfindungsbetrag (einmalig), gegebenenfalls einen Zuschuss zur Krankenversicherung maximal bis Alter 63, sowie die Überbrückungszahlung ab Alter 60 – 63. Bezüglich der Überbrückungszahlung ist unter C 2 des Merkblattes vereinbart, dass die Überbrückungszahlung bei Angebotsannahme frühestens ab dem 01. des Folgemonats nach Vollendung des 60. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum Ende des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt wird, wobei Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung mit der … beendet wurde. Weiter ist insoweit vereinbart, dass die Überbrückungszahlung so bemessen ist, dass der Mitarbeiter einschließlich der … Rente als Gesamtbezüge 64% der Bemessungsgrundlage erhält, wobei die Bemessungsgrundlage beim Kläger 12.209,08 DM betrug. Unter Buchstabe E sind Regelungen vorhanden für den Fall des Bezuges von Arbeitslosenleistungen. Unter E 4 ist folgendes vereinbart:

4. Ersatzansprüche des Arbeitsamtes an IBM

Sofern das Arbeitsamt von der … Ersatzansprüche entsprechend dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für:

  • Arbeitslosengeld,
  • Arbeitslosenhilfe,
  • Krankenvesicherungsbeiträge,
  • Rentenversicherungsbeiträge bzw. Beitragszuschuß zur befreienden Lebensversicherung

fordert, so muß die … die geforderten Ersatzansprüche an das Arbeitsamt erstatten. Die … wird dann diese Ersatzansprüche vom ehemaligen Mitarbeiter wie folgt zurückfordern:

4.1 Ermittlung der Rückforderung:

Die Summe aller Ersatzansprüche wird durch die Anzahl Monate der Laufzeit der Überbrückungszahlung (maximal 36 Monate) geteilt. Wird während der Laufzeit der Überbrückungszahlung Arbeitslosengeldoder Arbeitslosenhilfe bezogen, so wird der Ersatzanspruch durch die Anzahl der Monate vom Ende der Arbeitslosenleistung bis zum Ende der Überbrückungszahlung geteilt. Der so ermittelte Betrag ist die monatliche Rückforderung (nachstehend Rückforderung genannt).

4.2 Kürzung der Überbrückungszahlung:

Die monatliche Überbrückungszahlung (nachstehend Überbrückungszahlung genannt) wird um die Rückforderung gekürzt.

Besteht ein Anspruch auf Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der befreienden Lebensversicherung entsprechend Ziffer C. Punkt 2.5 und 2.6, so gilt folgende Regelung:

  • Ist die monatliche Rentenzahlung höher als die Rückforderung, so wird die Überbrückungszahlung um den Betrag der monatlichen Rentenzahlung ggf. auch rückwirkend gekürzt.
  • Ist die Rückforderung höher als die monatliche Rentenzahlung, so wird die Überbrückungszahlung ggf. auch rückwirkend um den Betrag der Rückforderung gekürzt.

4.3 Die erdiente Rente bleibt davon unberührt.

Einige unverbindliche Beispiele finden Sie unter Ziffer H. Punkt 2.

Unter Buchstabe H sind sodann weitere Informationen gegeben bezüglich der steuerlichen Situation und insbesondere der Arbeitslosenmeldung und des Bezuges von Arbeitslosengeld. Wegen des Inhalts des Merkblattes im einzelnen wird auf dieses (Bl. 5 – 46 d.A.) verwiesen.

Der Kläger erhielt ab 26.03.1994 bis 09.09.1996 Arbeitslosengeld. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres im September 1996 erhielt der Kläger die Überbrückungszahlung der Beklagten gemäß C 2 des Merkblattes. Aufgrund der Bemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung der …-Rente in Höhe von 4.666,– DM erhielt er die Überbrückungszahlung bis April 1997 in Höhe von 3.148,– DM. Für Mai und Juni 1997 zahlte die Beklagte lediglich eine Überbrückungszahlung in Höhe von 220,05 DM. Ab Juli 1997 betrug die Rente 4.900,– DM, so dass ab diesem Monat seitens der Bek...

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