Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Wiedereinstellungsanspruch. Verfallfristen. Ausschlussfristen. Tarifliche Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wiedereinstellungsanspruch nach § 46 Abs. 3 RTV Maler – und Lackiererhandwerk unterfällt der tariflichen Ausschlussfrist.

 

Normenkette

RTV Maler- und Lackierhandwerk §§ 49, 46; TVG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 521/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 7 AZR 37/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.01.2003,3 Ca 521/02,

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.052,37 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Klage vom 09.10.2002 begehrt der Kläger Wiedereinstellung und Vergütungszahlung für August und September 2002. Der Kläger stützt den Wiedereinstellungsanspruch auf § 46 des Rahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk (im Folgenden: RTV). Die Beklagte macht u.a. geltend, dass der Wiedereinstellungsanspruch nach § 49 RTV verfallen sei.

Der 1944 geborene Kläger war seit September 1979 zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.232,29 $E$ EUR bei der Firma H. beschäftigt, die Fahrbahnmarkierungen durchführte. Auf das Arbeitsverhältnis fand der RTV Anwendung. Mit Schreiben vom 17.12.2001 kündigte die Firma H. das Arbeitsverhältnis des Klägers im Rahmen einer Massenentlassung aus witterungsbedingten Gründen gemäß § 46 RTV zum 19.12.2001. Über das Vermögen der Firma H. wurde am 28.01.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Vertrag vom 31.01./11.02.2002 verkaufte der Insolvenzverwalter die technischen Anlagen, Maschinen und Betriebseinrichtungen an die W. Hi. Und U. GbR (im Folgenden: GbR). Bei der GbR handelt es sich um die Besitzgesellschaft einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört. Geschäftsführer der Beklagten sind Frau U. und Herr Hi., der Betriebssitz ist identisch mit dem ehemaligen Betriebssitz der Firma H.. Der Insolvenzverwalter informierte den Kläger mit Schreiben vom 28.02.2002 (Bl. 99 d.A.) über den Kaufvertrag vom 31.01./11.02.2002.

Am 26.03.2002 fand eine Betriebsversammlung statt, zu der die ehemaligen Mitarbeiter der Firma H. eingeladen waren. Der Kläger nahm teil. Die jetzigen Geschäftsführer der Beklagten stellten sich als neue Betriebsinhaber vor und erklärten, dass Mitarbeiter zu gegebener Zeit zur Arbeitsaufnahme aufgefordert würden. Nach Darstellung der Beklagten ist eine Einstellungszusage nicht erfolgt. In der Folgezeit stellte die Beklagte ehemalige Arbeitnehmer der Firma H. ein. Nach Behauptung des Klägers sind lediglich er und zwei weitere Arbeitnehmer nicht eingestellt worden. Die Beklagte behauptet, nur die Hälfte der Mitarbeiter der Firma H. eingestellt zu haben. Unstreitig wurde die Werkstatt geschlossen. Bei der Betriebsratswahl im Juni 2002 beschäftigte die Beklagte 26 Arbeitnehmer(Wahlniederschrift, Bl. 28 d.A.).

Der Kläger bot am 30.08.2002 im Betrieb seine Arbeitskraft an und begehrte schließlich mit Schreiben vom 05.09.2002 seine Einstellung (Bl. 7 d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege ein Betriebsübergang vor. Die Beklagte sei zur Wiedereinstellung und zur Entgeltfortzahlung für August und September verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Annahme seines Angebotes auf Begründung eines Arbeitsvertrages zu erklären;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.464,58 brutto abzüglich Arbeitslosengeld von 2.109,08 EUR netto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Im Übrigen sei der Wiedereinstellungsanspruch aufgrund Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe den Betrieb der Firma H. übernommen. Sie nutze wesentliche Teile des ehemaligen Maschinenbestandes der Firma H., habe Großkunden und wesentliche Teile des Personals übernommen. Durch Kaufvertrag vom 31.01./11.02.2002 sei der Betrieb auf die GbR übergegangen und sodann nach dem 01.04.2002 auf die Beklagte. Über den Betriebsübergang von der GbR auf die Beklagte sei der Kläger nicht unterrichtet worden. Der Wiedereinstellungsanspruch sei nicht verfallen. Der Wiedereinstellungsanspruch garantiere das Statusverhältnis des Arbeitnehmers und schütze dessen Persönlichkeitsrecht. Da absolute Rechte nicht unter tarifliche Ausschlussklauseln fielen, trete Verfall nicht ein. Im Übrigen habe er, der Kläger, auch nach dem 30.04.2002 noch darauf vertrauen dürfen, wieder zur Arbeit aufgefordert zu werden. Auch bei der Firma H. sei er teilweise später als zum 30.04. wiedereingestellt worden.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die zweitinstanzlich vom Kläger eingereichten S...

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