Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 923/08

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaubsanspruch. Berechnung. Zur Berechnung von Zusatzurlaubsansprüchen nach § 46 TVöD BT-V

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung von Zusatzurlaubsansprüchen gemäß § 46 TVöD-BT-V sind nur Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

TVöD BT-V § 46; TVöD § 27

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 15.02.2008; Aktenzeichen 8 Ca 431/07 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen 9 AZR 923/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover – 8 Ca 431/07 Ö – vom 15. Februar 2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tariflichen Zusatzurlaub.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Feuerwehrmann im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.300,00 EUR zuzüglich Schichtzulagen beschäftigt. Der Kläger wird im Schichtdienst eingesetzt, wegen der Arbeitszeitregelung für den Kläger wird auf den Anhang zur Dienstvereinbarung für das am Flugplatz W. eingesetzte zivile Brandschutzpersonal vom 16. August 2006 (Bl. 86 und 87 d. A.) Bezug genommen.

Im Jahr 2006 war der Kläger für 151 Schichten eingeteilt. Wegen Urlaubs und Krankheit leistete er insgesamt 136 Schichten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 (Bl. 30 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger, dass ihm für 2006 2 Tage Zusatzurlaub zustehen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (Bl. 31 d. A.) verlangte der Kläger einen weiteren Tag Zusatzurlaub. Die 2 Tage Zusatzurlaub für 2006 wurden dem Kläger gewährt.

Am 18. September 2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hannover Klage erhoben.

Er hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung seines Anspruches auf Zusatzurlaub dürften die Fehlzeiten wegen Krankheit oder Erholungsurlaubs nicht berücksichtigt werden. Da er das gesamte Jahr 2006 Schichtdienst geleistet habe, sei ihm ein weiterer Tag Zusatzurlaub zu gewähren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen weiteren Tag Zusatzurlaub für das Jahr 2006 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Zusatzurlaub bestehe nur für Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung.

Mit Urteil vom 15. Februar 2008 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 55 d. A.), wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 56 bis 61 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. März 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 18. März 2008, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 5. Mai 2008, begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, die tariflichen Regelungen für den Zusatzurlaub forderten eine tatsächliche Arbeitsleistung. Fehlzeiten wegen Krankheit oder Urlaubs könnten bei der Berechnung des Zusatzurlaubs nicht berücksichtigt werden. Eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen habe im Zusammenhang mit dem Zusatzurlaub nicht zu erfolgen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 15. Februar 2008 – 8 Ca 431/07 Ö – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die tariflichen Regelungen sähen vor, dass für die Berechnung des Zusatzurlaubsanspruchs Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD unschädlich seien. Danach stehe ihm für das Jahr 2006 der volle Zusatzurlaubsanspruch zu.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung ist begründet.

I.

Dem Kläger steht für das Jahr 2006 kein weiterer Zusatzurlaub zu.

Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 46 TVöD-BT-V in Verbindung mit § 27 Abs. 1 TVöD.

Der Kläger hat im Jahr 2006 nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von 3 Tagen Zusatzurlaub erfüllt.

§ 46 TVöD BT-V (Bund) lautet auszugsweise:

Nr. 7: Zu § 27 – Zusatzurlaub – Für Beschäftigte, die unter Nr. 4 Abs. 3 fallen, beträgt der Zusatzurlaub für je vier Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Tag.

§ 27 TVöD lautet auszugsweise:

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht erhalten

  1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 ode...

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