Entscheidungsstichwort (Thema)

Automatische Übernahme von Vergütungsregelungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West)) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.

2. Parallelverfahren LAG Niedersachsen, Urteile vom 15.07.2005 – 3 Sa 346/05, 3 Sa 347/05 und 3 Sa 361/05

 

Normenkette

DRK-TV (West) § 67 Abs. 3; Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 1 Ca 358/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.2006; Aktenzeichen 4 AZR 582/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16.12.2004 – 1 Ca 358/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages DRK-West verpflichtet ist, an den Kläger die mit dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT vereinbarten Vergütungserhöhungen in Höhe von jeweils 1 % ab dem 01.01.2004 sowie dem 01.05.2004 zu zahlen.

Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründete DRK-Kreisverband …. Dieser war bis zum 31.03.2003 Mitglied der DRK-Landestarifgemeinschaft in Niedersachsen (DRK-LTG Nds.), die ihrerseits Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ist. Diese vereinbarte mit der Gewerkschaft ÖTV – jetzt: ver.di – den DRK-Tarifvertrag (West).

§ 67 DRK-Tarifvertrag (West) enthält in Absatz 3 folgende Regelung:

„Soweit Regelungen gemäß § 3 der Rahmenbedingungen (Katalog A) zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zu verhandeln sind, bedarf es keiner formalen Kündigung des Tarifvertrages, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen”.

Ferner schlossen die Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes sowie die Gewerkschaft ÖTV im Januar 1984 eine „Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen”. Diese Vereinbarung enthält in § 3 Abs. 2 folgende Formulierung:

„Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A), werden zwischen den Vertragspartnern keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt”.

Der Kläger ist seit dem 04.05.1981 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.10./5.11.1986 enthält in Ziff. 1.) folgende Regelung:

„Mit Wirkung vom 1.11.1986 finden auf das bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.”

Am 09.01.2003 wurden durch den 78. Änderungstarifvertrag zum BAT Tariflohnerhöhungen vereinbart, und zwar in der Weise, dass die Vergütungen für Angestellte ab dem 01.04.2003 um 2,4 %, ab dem 01.01.2004 um weitere 1,0 % und ab dem 01.05.2004 um nochmals 1,0 % angehoben werden sollten.

Mit Wirkung zum 31.03.2003 trat der Beklagte aus der DRK-LTG Nds. aus. Am 19.11./19.12.2003 vereinbarten die Gewerkschaft ver.di und die Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes den 23. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag (West), durch den die Tariflohnerhöhungen gemäß dem 77. und 78. Änderungstarifvertrag zum BAT für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes (West) übernommen wurden.

Der Beklagte zahlte an seine Arbeitnehmer die per 01.04.2003 für den Bereich des BAT vereinbarte 2,4 %ige Vergütungserhöhung. Die weiteren 1 %igen Vergütungserhöhungen zum 01.01.2004 sowie 01.05.2004 gewährte er nicht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

der Beklagte schulde eine 1%ige Erhöhung des Bruttogehaltes seit dem 1.1.2004 sowie dem 1.5.2004. Insoweit gelte eine Tarifautomatik, so dass es keines Umsetzungsvertrages bedurft habe. Außerdem bleibe die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers gem. § 3 TVG auch nach seinem Austritt aus dem Arbeitgeberverband weiter bestehen. Die Geltung des Tarifvertrages ergebe sich ferner aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Der Kläger hat behauptet, er sei Gewerkschaftsmitglied.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 498,28 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, weder § 67 Abs. 3 des DRK-Tarifvertrages noch § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen enthielten einen Verzicht auf das rechtliche Erfordernis, unter Wahrung des Schriftformgebots gemäß § 3 TVG durch einen gesonderten Rechtssetzungsakt einen eigenen Tarifvertrag zu schließen. Als dies dann tatsächlich durch den 23. Änderu...

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