Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 939/07

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Wechselschichtzulage und Bereitschaftszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bereitschaftszeiten, die innerhalb einer Schicht anfallen, führen nicht zu einer Unterbrechung im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD und stehen dem Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht entgegen.

 

Normenkette

BAT § 33 Abs. 1, § 15 Abs. 8; TVöD § 8 Abs. 5, § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 1 Ca 717/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 10 AZR 939/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 15.03.2007, 1 Ca 717/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.616,30 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung der Wechselschichtzulage für die Monate Mai 2005 bis September 2005 nach § 33 a Abs. 1 BAT, für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2007 nach § 8 Abs. 5 TVöD abzüglich der gezahlten Schichtzulage von 40,– EUR monatlich. Die Beklagte verweigert die Zahlung der Wechselschichtzulage, weil Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeiten anfielen und keine ununterbrochene Arbeitsleistung vorliege.

Der Kläger ist seit 2001 als Rettungsassistent bei der Beklagten beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Er ist eingesetzt in der Rettungswache Leeste. Gemäß Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT und diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge Anwendung.

In der Rettungswache wird im Schichtdienst gearbeitet. Die Frühschicht dauert von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr und beinhaltet den Einsatz von Rettungstransportwagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug. In der Spätschicht von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr sind ebenso Rettungstransportwagen und Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt. In der Tagesschicht von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr werden Krankentransporte abgewickelt. Der Kläger und die übrigen Mitarbeiter der Rettungswache wurden nach Schichtplan in diesen Schichten eingesetzt und regelmäßig auch zur Nachtarbeit herangezogen. Daneben waren bis zum 31.12.2005 Bereitschaftsdienste zu leisten. Die Beklagte, die ursprünglich eine Wechselschichtzulage gezahlt hatte, stellte diese Zahlung ab Januar 2005 ein, seit Oktober 2005 gewährt sie eine Schichtzulage in Höhe von 40,– EUR.

Der Kläger hat schriftlich im November 2005 und unter dem 20.03.2006 Ansprüche auf Zahlung der Wechselschichtzulage geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Forderung ab.

Der Kläger hat vorgetragen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wechselschichtzulage seien gegeben. Der Ausnahmetatbestand nach § 33 a Abs. 3 b BAT sei nicht erfüllt, er bestreite, dass durchschnittlich mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft angefallen sei. Für den Zeitraum ab Geltung des TVöD sei das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ohnehin unschädlich für den Anspruch auf Wechselschichtzulage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.421,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 und weitere 195,– EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, im Durchschnitt falle in der Rettungswache Arbeitsbereitschaft im Umfang von 307 Minuten pro Schicht an. Dies habe ein Gutachten der O. GmbH aus September 2003 ergeben. Weil sich die Einsatzlage nicht geändert habe, seien die Feststellungen dieses Gutachtens noch maßgebend. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf Sachverständigengutachten nach der REFA-Methode berufen. Wechselschichten hätten damit nicht vorgelegen. Bis zum 30.09.2005 seien Bereitschaftdienste geleistet worden und Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mehr als 3 Stunden täglich. Vom 01.10. bis 31.12.2005 seien Bereitschaftsdienste geleistet worden und Bereitschaftszeiten in erheblichem Umfange, durchschnittlich mehr als 3 Stunden täglich. Ab 01.01.2006 seien Bereitschaftszeiten in erheblichem Umfang von durchschnittlich mehr als 3 Stunden täglich angefallen. Damit liege die nach § 15 Abs. 8 BAT und § 7 Abs. 1 TVöD für Wechselschichten maßgebende Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitens nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeiten führten zur Unterbrechung der Arbeitsleistung und stünden damit dem Anspruch auf Wechselschichtzulage entgegen. Die Behauptung zum Umfang von Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeiten sei ordnungsgemäß durch REFA-Gutachten unter Beweis gestellt worden. Dieser Beweis sei durch das Arbeitsgericht zu erheben gewesen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2007 trägt die Beklagte vor, eine Erhebung über die Arbeitsauslastung habe ergeben, dass in der Rettungswache...

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