Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 10 Ca 242/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 6 AZR 787/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.12.1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beihilfeansprüche der Klägerin zu Pflegekosten für die dauernde Unterbringung ihres Ehemannes in einem Pflegeheim.

Die Klägerin ist Angestellte im … für … Auf das Arbeitsverhältnis findet der … Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Der am 26.11.1939 geborene Ehemann der Klägerin ist aufgrund Krankheit seit April 1992 dauernd pflegebedürftig, wie mit ärztlicher Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises … vom 10.08.1995 (Bl. 111 d. A.) bestätigt wurde. Seit dem 29.04.1992 befindet er sich im … (Pflegeheimvertrag Bl. 93–96 d. A.). Die Klägerin hatte bereits am 09.04.1992 mündlich um Gewährung von Beihilfe zur Heimunterbringung und zu den Pflegekosten nach beamtenrechtlichen Grundsätze nachgesucht. Der Mitarbeiter Herr … hatte in diesem Gespräch einen Anspruch der Klägerin verneint. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.1993 (Bl. 169 d. A.) hat die Klägerin den Anspruch erneut geltend gemacht, ohne ihn allerdings der Höhe nach zu beziffern. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin eine Aufstellung des Seniorenheims … vom 08.06.1995 über aufgewendete Pflegekosten von April 1992 bis Juni 1995 vorgelegt (Bl. 102–103 d. A.). Der vorliegend hinsichtlich seiner Beihilfefähigkeit streitige reine Pflegekostenanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtpflegesatz und den Kosten für reine Altenheimunterbringung. Er belief sich im Jahr 1992 auf DM 1.000,–, im Jahr 1993 auf DM 950,–, im Jahr auf DM 1.050,– und im Jahr 1995 auf

DM 1.100,– monatlich. Da im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung zum 01.04.1995 auch eine Änderung der Beihilfevorschriften eingetreten ist, begehrt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nur noch Beihilfeleistungen für den Zeitraum vom 29.04.1992 bis 31.03.1995 für aufgewendete Pflegekosten in Höhe unstreitiger DM 24.756,67.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 40 BAT i. V. m. § 6 BhV.

§ 40 Abs. 1, dessen Satz 2 zum 01.04.1991 angefügt wurde, lautet:

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.

Für das beklagte Land gilt der Beihilfetarifvertrag vom 26.05.1964 (Nds. Ministerialblatt Nr. 35/1964). Nach dessen § 1 erhalten Angestellte im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Beihilfevorschriften.

Die Parteien streiten im Kern darum, ob sich die Beihilfefähigkeit der Pflegekosten bei Heimunterbringung bei Beamten aus § 6 oder § 9 BhV ergibt. Die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sind als Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG ergangen und lauten in der bis 31.03.1995 geltenden Fassung (GMBl. 1992 Seite 210) auszugsweise:

§ 6

Beihilfe fähige Aufwendungen bei Krankheit

7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige häusliche Pflege bis zur Höhe der Kosten für eine vollbeschäftigte Berufspflegekraft …

Im übrigen wird für die ständige häusliche Pflege durch eine der in Satz 2 genannten Personen eine Beihilfe von DM 400,– monatlich gewährt, wenn beim Pflegebedürftigen nach dem Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes die Voraussetzungen für eine dauernde Unterbringung nach § 9 vorliegen und diese durch eine häusliche Pflege vermieden wird, ….

§ 9

Beihilfe fähige Aufwendungen bei dauernder Anstaltsunterbringung

(1) Aus Anlaß einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen

dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen sind neben anderen beihilfefähigen Aufwendungen abweichend von § 6 Abs. 1 Nr, 6 die Kosten für Unterkunft und Verpflegung …. insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen ….

In der seit 01.04.1995 geltenden Fassung (Nds, MBl. 1995 Seite 198) lauten die entsprechenden Vorschriften wie folgt:

§ 6

Beihilfe fähige Aufwendungen bei Krankheit

….

7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege …

§ 9

Beihilfe fähige Aufwendung bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.

….

(7) Aus Anlaß einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen

dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen sind neben anderen beihilfefähigen Aufwendungen abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 6 die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge