Leitsatz (amtlich)

Die von dem Kläger an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, für die er je Stunde ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % erhält, muss nicht auf die in dem jeweiligen Monat zu leistende Sollarbeitszeit angerechnet werden.

 

Normenkette

MTArb § 15 Abs. 6, §§ 27, 34; EFZG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Entscheidung vom 02.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 261/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 6 AZR 731/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 02.09.1999, 2 Ca 261/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die von dem Kläger an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, für die er je Stunde ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % erhält, auf die in dem jeweiligen Monat zu leistende Sollarbeitszeit angerechnet werden muss.

Der Kläger ist seit dem 01. Februar 1989 bei dem Niedersächsischen Hafenamt N., Schifffahrtsmeldestelle No … beschäftigt, und bezieht eine Vergütung nach der Lohngruppe MTArb 6. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung.

Der Kläger wird in Wechselschicht beschäftigt und arbeitet nach seinem Dienstplan an 7 aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 77 Stunden, im Anschluss daran hat er dann 7 Tage frei.

Wenn er an einem Wochenfeiertag arbeitet, erhält er hierfür keinen Freizeitausgleich und einen Zeitzuschlag gem. § 27 MTArb i. H. v. 135 %.

Die Beklagte ermittelt für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die monatliche „Soll-Arbeitszeit” unter Zugrundelegung aller Wochenarbeitstage ausschließlich der Wochenfeiertage. Diesen „Soll-Stunden” wird dann jeweils am Monatsende die von den Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als sog. „Ist-Stunden” gegenübergestellt. Bei der Berechnung der „Ist-Stunden” berücksichtigt die Beklagte die an Wochenfeiertagen geleistete Arbeitszeit nicht.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, und vertritt die Auffassung, die Nichtberücksichtigung der an einem Wochenfeiertag geleisteten Stunden bei den „Ist-Stunden” entspreche nicht den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben. Der Zeitzuschlag von 135 % müsse zusätzlich zu der Vergütung für die geleisteten Feiertagsarbeitsstunden gezahlt werden. Eine derartige gesonderte Vergütung erhalte er jedoch nicht, da er den gleichen festen Monatstabellenlohn erhalte wie die Arbeitnehmer, die an dem Wochenfeiertag im Gegensatz zu ihm nicht gearbeitet hätten.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 15. September 1999 zugestelltes Urteil vom 02. September 1999, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 53 bis 60 d. A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dadurch, dass die für ihn geltende Sollstundenzahl um die an Wochenfeiertagen zu leistende Arbeitszeit vermindert sei, sei es gerechtfertigt, die von ihm an Wochenfeiertagen geleisteten Stunden bei den Ist-Stunden nicht zu berücksichtigen. Anderenfalls würden die an Wochenfeiertagen geleisteten Arbeitsstunden mit insgesamt 335 % des normalen Lohnes vergütet.

Hiergegen richtet sich die am 13. Oktober 1999 eingelegte und am 11. November 1999 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht führe zu einer Ungleichbehandlung der Mitarbeiter und entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Dies ergebe sich beispielsweise aus einer Stundenberechnung für Angestellte der Beklagten für den Monat April 1999. Unter Herausrechnung der Wochenfeiertage ergebe sich eine Sollstundenzahl von 138,6 Stunden. Die beiden Angestellten D. und Bruns hätten jeweils 154 Stunden geleistet mit dem Unterschied, dass der Angestellte B. auch an 2 Wochenfeiertagen gearbeitet habe. Gegenüber den Sollstunden ergebe sich eine Differenz i. H. v. 15,4 Stunden. Diese würden bei dem Angestellten D., der an den Wochenfeiertagen nicht gearbeitet habe, als Mehrarbeitsstunden gewertet. Die Nichtberücksichtigung der geleisteten Feiertagsstunden bei dem Angestellten B. führe demgegenüber dazu, dass 21,5 Stunden gestrichen würden und somit 6,1 Fehlstunden in dem selben Monat verblieben.

Zwar erhalte der Mitarbeiter B. für die an den Wochenfeiertagen geleisteten Stunden einen Feiertagszuschlag von 135 %. Dieser müsse aber zusätzlich zu der normalen Arbeitszeit gewährt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass hinsichtlich der geleisteten Feiertagsarbeit an Werktagen über die Zahlung von 135 % Feiertagszuschlag hinaus die geleisteten Arbeitsstunden dem Stunden-Ist zuzurechnen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevoll...

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